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»1. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung maßgeblich nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bzw. des Beschwerdegerichts, sondern regelmäßig diejenige im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs. Das gebieten insbesondere die - verfassungsrechtlich fundierte - Funktion der Prozesskostenhilfe sowie die gesetzgeberische Wertung der Bewilligungsentscheidung (vgl. § 124 ZPO). 2. Zur Entscheidung reif ist das Gesuch, wenn die Partei die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen eingereicht (§ 117 Abs. 2 - 4 ZPO) sowie das Streitverhältnis unter Angabe der Beweise dargelegt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hat und - grundsätzlich - der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hatte. 3. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit der Partei sind maßgeblich dagegen regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 4. Nach diesen Maßstäben ist Prozesskostenhilfe ggf. auch noch zu bewilligen, wenn inzwischen bereits ein - sogar rechtskräftiges - Urteil zu Lasten der Partei ergangen oder das Verfahren anderweitig abgeschlossen ist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).«

OVG Hamburg (4 So 3/02) | Datum: 06.08.2003

Das nach Sachlage als Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, der Klägerin könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, [...]

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