Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Jahr

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 3 von 3 .
Sortieren nach   

1. Besteht zugunsten des vollstreckenden Gläubigers ein dynamisierter Unterhaltstitel im Sinne des § 1612a BGB (hier:142,3 Prozent des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 110 DM), dann genügt es, wenn im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der monatlich zu zahlende Unterhalt in gleicher Weise bezeichnet ist. Einer betragsmäßigen Ausweisung des Unterhalts bedarf es nicht. 2. Hierfür spricht insbesondere der Sinn und Zweck des durch das Kindesunterhaltsgesetz neu gefassten § 1612a BGB. Mit der Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, die prozessuale Stellung des unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindes zu verbessern und die Unterhaltstitel automatisch an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen. Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, die mit der Neufassung des § 1612a BGB für den Unterhaltsgläubiger verbundenen Vorteile ausschließlich auf das Erkenntnisverfahren zu beschränken. 3. Die fehlende Bestimmbarkeit der Höhe des Anspruchs, wegen dem vollstreckt wird, steht nicht entgegen, weil sich die zur Berechnung des jeweiligen konkret geschuldeten Unterhalts für den Drittschuldner erforderlichen Angaben aus dem Titel selbst beziehungsweise dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Geburtsdatum und Wohnort des Vollstreckungsgläubigers, Prozentsatz des Regelbetrags, Höhe des abzuziehenden Kindergeldanteils) und im übrigen aus dem Gesetz (Altersstufe nach § 1612a Abs. 3 BGB, Regelbeträge entsprechend der jeweiligen Regelbetragsverordnung) ergeben. Damit kann die erforderliche Berechnung von jedem Vollstreckungsorgan und insbesondere auch von jedem Arbeitgeber als Drittschuldner durchgeführt werden. 4. Es ist nicht notwendig, dass der Vollstreckungstitel ausdrücklich enthält, ob der Regelsatz des § 1 oder des § 2 der Regelbetragsverordnung gemeint ist, da sich dies aus dem Wohnort des Unterhaltsgläubigers ergibt und in der Regel aus dem Vollstreckungstitel ersichtlich ist. 5. Ein nach § 1612a BGB

OLG Thüringen (6 W 622/99) | Datum: 24.01.2000

DAVorm 2000, 258 NJW-RR 2000, 1027 Rpfleger 2000, 225 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 3 von 3 .