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1. Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, da sich dadurch wesentliche Impulse für seine weitere Entwicklung ergeben können. Ein längerer oder dauernder Ausschluss des Umgangsrechts kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 BGB. 2. Hat das (hier 8-jährige) Kind die ablehnende Haltung des betreuenden Elternteils gegen das Umgangsrecht kritiklos übernommen, dann ist nicht davon auszugehen, dass die verbale Ablehnung des Umgangs durch das Kind auf einer unerschütterlichen und begründeten Entscheidung beruht. 3. Die Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB, wonach der Personensorgeberechtigte alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, verlangt über den Wortlaut hinausgehend auch eine aktive Förderung des Umgangsrechts dergestalt, dass der Personensorgeberechtigte im Rahmen der Erziehung auf das Kind mit dem Ziel einwirkt, Widerstände gegen den Umgang abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen. 4. Für einen zeitlichem Ausschluss des Umgangsrechts ist nur dann Raum, wenn eine Perspektive vorhanden ist, dass innerhalb dieses Zeitraums eine entscheidende Entwicklungen zugunsten eines Umgangsrechts eintreten könnte. Hat der betreuende Elternteil bisher keine Anstrengungen gezeigt, die bestehenden Probleme zu überwinden, so ist anzunehmen, dass durch die zeitweise Aussetzung die beginnende Entfremdung des Kindes fortgeführt und festgeschrieben wird. 5. In Familienrechtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, wenn einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens allein auferlegten werden sollen. Hat der betreuende Elternteil durch sein uneinsichtiges Verhalten die Kosten verursacht, so entspricht es der Billigkeit, sie ihm auch aufzuerlegen, da auch § 131 Abs. 2 KostO nicht zum Tragen kommt.

OLG Thüringen (1 UF 128/99) | Datum: 17.06.1999

EzFamR aktuell 1999, 310 [...]

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