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Sind titulierte Unterhaltsansprüche eines Kindes nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse übergegangen, so genügt für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO der Nachweis der Unterhaltsvorschußzahlungen. Die Vorlage einer Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 UVG kann nicht verlangt werden, da diese Vorschrift die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschußkasse erweitert und nicht etwa eine zusätzliche Voraussetzung darstellt, die zu denen des § 1613 Abs. 1 BGB kumulativ hinzukommen müßte.
DAVorm 1992, 1361 JurBüro 1993, 175 NJW-RR 1993, 580 Rpfleger 1993, 167 [...]
»Gütergemeinschaft kann zu dem alleinigen Zweck der Eigentumsübertragung vereinbart und alsbald wieder aufgehoben werden, allerdings nicht in derselben Urkunde.« Die Beteiligten (Eheleute) haben zunächst in einer notariellen Urkunde den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, einen Erbvertrag geschlossen und für die Zukunft wieder die Zugewinngemeinschaft vereinbart. Nach Ablehnung des Antrags auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung beider Beteiligten, vereinbarten die Eheleute erneut in notarieller Urkunde die Gütergemeinschaft, um sie in einer weiteren Urkunde wieder aufzuheben.
DRsp I(165)215d MDR 1990, 631 NJW-RR 1990, 837 OLGZ 1990, 262 Rpfleger 1990, 255 [...]