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1. Schließen die Parteien im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens, für das ihnen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, einen Vergleich über das Umgangsrecht, dann steht den Anwälten eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zu. 2. Auch wenn in Familiensachen einige Verfahrensgegenstände der Parteidisposition entzogen sind und damit nicht Gegenstand eines Vergleiches im Sinne des § 23 BRAGO sein können, ergeben sich daraus keine überzeugenden Gründe, eine vergleichsweise getroffene Regelung des Umgangsrechts im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens für unzulässig zu halten. Dies wäre mit dem alle Verfahrensgesetze beherrschenden, in jüngerer Zeit zunehmend betonten Grundsatz, Streitigkeiten möglichst auf gütlichem Wege zu regeln, nicht vereinbar. 3. Die für das Sorgerechtsverfahren bewilligte Prozeßkostenhilfe erstreckt sich auch auf die Regelung des Umgangsrechts. Auch wenn hier der in § 122 Abs. 3 BRAGO angesprochenen Fall von seinen Voraussetzungen her nicht gegeben ist, so kann dieser gesetzlichen Regelung doch entnommen werden, daß ein Vergleich auch dann zulässig ist, wenn sich die Eltern im Rahmen eines isolierten Streits über das Sorgerecht auf eine Umgangsregelung einigen. Der gesetzlichen Regelung in § 122 BRAGO liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, daß das Umgangsrechts ein Bestandteil des Personensorgerechts ist. Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, daß in anderen Vorschriften Sorgerecht und Umgangsrecht als eigenständige Verfahrensgegenstände aufgezählt sind.

OLG Stuttgart (8 WF 59/97) | Datum: 03.03.1998

FamRZ 1999, 389 JurBüro 1998, 472 [...]

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