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1. Soweit der Kindesmutter erstmals seit dem 1.7.1998 ein eigenes Recht auf Anfechtung der Vaterschaft eingeräumt ist, kann das Anfechtungsrecht nur binnen einer Frist von zwei Jahren ausgeübt werden, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, frühestens mit der Geburt des Kindes. Die Auffassung, da vor dem 1.7.1998 kein eigenes Anfechtungsrecht bestanden habe, könne die Anfechtungsfrist vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung auch nicht zu laufen begonnen haben, findet keinen Anhalt im Gesetz. 2. Der Gesetzgeber hat bedacht, dass die neue Regelung in Fällen, in denen nach altem Recht kein Anfechtungsrecht gegeben war, die nach neuem Recht vorgesehenen Fristen für eine Anfechtung bei Inkrafttreten der Neuregelung aber bereits verstrichen waren, zur Wahrung der Belange des Kindes nicht ausreichend erschien, und hat zugunsten des Kindes in Art. 224 § 1 Abs. 4 EGBGB eine Übergangsregelung geschaffen, die den Beginn einer neuen Anfechtungsfrist mit Inkrafttreten der neuen Regelung vorsieht. Für die nun nach neuem Recht anfechtungsberechtigte Mutter fehlt aber eine solche Übergangsregelung. 3. Nach der Gesetzgebungsgeschichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber hierbei ein Versäumnis unterlaufen ist. Hätte der Gesetzgeber das neu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter auch auf Fälle ausdehnen wollen, in denen die Geburt des Kindes und die Kenntnis der Mutter von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, bei Inkrafttreten der neuen Regelung schon über zwei Jahre zurücklagen, so hätte es sich angeboten, auch zugunsten der Mutter eine Übergangsregelung einzuführen.

OLG Stuttgart (16 WF 25/99) | Datum: 23.02.1999

DAVorm 1999, 303 FamRZ 1999, 1003 MDR 1999, 872 OLGReport-Stuttgart 1999, 147 [...]

1. Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1.7.1998 sind die Regelbeträge nach § 1612a BGB. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach § 1 der Regelbetragsverordnung. Die Regelbeträge decken jedoch nicht das Existenzminimum eines Kindes, sind also auch in einfachen Lebensverhältnissen nicht bedarfsdeckend, was bereits durch die Abkehr von dem früheren Begriff 'Regelunterhalt' klargestellt wurde. 2. Der gesamte Lebensbedarf eines Kindes ist nur dann gedeckt, wenn die Höhe der Unterhaltsrente das von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelte Existenzminimum erreicht. Als Untergrenze für das unterhaltsrechtlich maßgebliche Existenzminimum kann auf den im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf zurückgegriffen werden (Existenzminimum: 461 DM im Monat seit 1.1.1999). 3. Aus diesem Umstand folgt, dass die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle solange nicht abschließend herangezogen werden können, als dadurch der tatsächliche Bedarf des Kindes nicht gedeckt ist. Soweit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht in Frage steht, kann das Kind somit Unterhalt auch über die sich zunächst aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Tabellenbeträge hinaus verlangen, wenn diese Beträge nicht den gesamten Lebensbedarf des Kindes nach § 1610 Abs. 2 BGB decken. Dies gilt auch für höhere Einkommensgruppen, solange und soweit die Tabellenbeträge hinter dem Existenzminimum zurückbleiben (Stand 1.7.1999: bis etwa Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle). 4. In den Fällen, in denen das Existenzminimum eines Kindes nicht gewährleistet ist, ist der Bedarfskontrollbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle nicht anzuerkennen. Dies ergibt sich in unmittelbarer Anwendung des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der in der

OLG Stuttgart (18 WF 155/99) | Datum: 16.06.1999

Die Entscheidung ist im Forum Familien- und Erbrecht veröffentlicht mit einer grundsätzlich zustimmenden Anmerkung von Horst Luthin. Forum Familien- und Erbrecht 1999, 186 DAVorm 1999, 716 FamRZ 2000, [...]

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