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1. Bei der Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB handelt es sich nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage um eine Familiensache, weil insofern ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge im Sinne von §§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegt. Zwar handelt es sich bei der Namensänderung nicht um die Regelung oder Ausübung der elterlichen Sorge, sondern um die Ausübung des aus Art. 6 Abs. 2 GG fließenden Elternrechts. In einem weit verstandenen Sinne, der jedes Tätigwerden zum Wohle des Kindes erfasst, ist jedoch auch im Betreiben der Namensänderung eine Sorgerechtsausübung zu sehen. 2. Als Rechtsmittel steht damit die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO zur Verfügung. 3. Dies ergibt sich im übrigen auch aus § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG, wonach für Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften des zweiten und des dritten Abschnitts im 6. Buch der Zivilprozeßordnung Anwendung finden. 4. Funktionell zuständig ist für eine Entscheidung nach § 1618 Satz 4 BGB der Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2 RPflG in Verbindung mit § 14 RPflG. 5. Die Ersetzung der Zustimmung ist nach der Fassung der Vorschrift nur dann möglich, wenn es zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Unerheblich ist, ob die Namenserteilung dem Wohl des Kindes dienen würde. Insofern gehen die Anforderungen der durch das Kindschaftsreformgesetz neu gefassten Vorschrift deutlich über die Anforderungen hinaus, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach bisherigem Recht für die Einbenennung nichtehelicher Kinder bestanden. 6. Auch wenn nicht verkannt werden darf, dass dem Familiennamen bei zunehmendem Alter der Kinder eine größere Bedeutung für ihre soziale Integration zukommen kann, ist jedoch nicht ersichtlich, dass grundsätzlich eine Namensverschiedenheit die Identifikation der Kinder mit der jetzigen Familie erschweren könnte, da mit zunehmendem

OLG Stuttgart (18 UF 95/99) | Datum: 21.06.1999

Rpfleger 1999, 443 [...]

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