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1. Ob ein Vergleich über Unterhalt (hier: Kindesunterhalt) abgeändert werden kann, richtet sich allein nach materiellem Recht, § 242 BGB. Danach ist zu prüfen, ob nach den Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage einer Partei das Festhalten am bisherigen Vertrag noch zugemutet werden kann. 2. Bei Vergleichen über Unterhaltsleistungen kann insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Abänderung bereits deutlich unterhalb der Schwelle von zehn Prozent verlangt werden (hier: Erhöhungsbegehren von 474 DM auf 483 DM möglich, da der betreuende Elternteilen Sozialhilfe bezieht und der beantragte Kindesunterhalt sich nach Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle richtet mit einem Zahlbetrag von 483 DM, ein Betrag, der unter dem durchschnittlichen Existenzminimum eines Kindes liegt, 524 DM von 1996 bis 1998). 3. In den Fällen, in denen das Existenzminimum eines Kindes nicht gewährleistet ist, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf den Bedarfskontrollbetrag berufen. Dies ergibt sich in unmittelbarer Anwendung des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Unterhaltspflichtige gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der derzeitige Selbstbehalt von 1.500 DM für Berufstätige bildet die Grenze der Leistungsfähigkeit, solange durch den Unterhalt nicht das Existenzminimum des Kindes gesichert ist. 4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1612b BGB. Auch wenn die Vorschrift des § 1612b Abs. 5 BGB dahin zu verstehen ist, dass aus den gleichen Gründen, die zu einem Zurückbleiben der Regelbeträge gegenüber dem Existenzminimum geführt haben, auch die Kindergeldverrechnung bereits dann zugelassen wurde, wenn das Existenzminimum des Kindes nicht erreicht ist, können diese Gründe jedoch nicht zu einer Verkürzung des Anspruchs des Kindes aus § 1610 Abs. 2 BGB auf Unterhalt in Höhe des gesamten Lebensbedarfs, mindestens in Höhe des

OLG Stuttgart (18 WF 214/99) | Datum: 17.06.1999

EzFamR aktuell 1999, 292 FamRZ 2000, 377 FuR 2000, 129 [...]

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