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1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Sorgerechtsentscheidungen richtet sich gemäß Art. 1 MSA nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes. Darunter ist nach allgemeiner Meinung der Ort zu verstehen, in welchem der Schwerpunkt der Bindungen des Kindes liegt. Anders als beim Wohnsitz bedarf es nicht des ausdrücklichen Willens, den Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt zu machen. 2. Der Wechsel des faktischen Aufenthaltsortes führt noch nicht zu einer Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltes, wenn keine Umstände vorhanden sind, die die soziale Einbindung des Kindes in die Lebensverhältnisse am neuen Aufenthaltsort annehmen lassen (hier: Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes verneint in einem Fall, in dem ein zu diesem Zeitpunkt siebenjähriges Kind, das bis dahin nur in Deutschland gelebt hatte, nach einem vereinbarten Umgangsrecht von seinem türkischen Vater ab Juni 1995 in der Türkei festgehalten wurde und bis heute dort verblieben ist, da zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von einer faktisch endgültigen Eingliederung des Kindes in die Lebensverhältnisse des Vaters ausgegangen werden konnte). 3. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch aus Art. 4 MSA, wenn die Behörden des Aufenthaltsortes zu Schutzmaßnahmen nicht bereit oder in der Lage sind oder die Heimatbehörden sachnäher handeln können (hier bejaht , da das vom Vater mit der Entscheidung befaßte türkische Gericht ohne Anhörung der Kindesmutter und Berücksichtigung der Entführungssituation dem Vater die Vormundschaft übertragen hatte).

OLG Stuttgart (17 UF 447/95) | Datum: 30.04.1996

FamRZ 1997, 51 [...]

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