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1. Maßgebendes Kriterium für die Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG ist nicht die Beurteilung eines Gegenstandes als Hausratsgegenstand, sondern die Möglichkeit der Regelung der Rechtsverhältnisse. Die Aufnahme der HausratsVO in den Wortlaut des § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG ist als Unterstreichung der maßgeblichen, von der Eigentumslage abweichenden Regelungsmöglichkeit zu verstehen. 2. Die Zuständigkeit der Familiengerichte ist nicht nur bei Anwendbarkeit der HausratsVO gegeben, sondern auch dann, wenn das anzuwendende ausländische Recht Regelungsmöglichkeiten aufgrund von familienrechtlichen Anknüpfungspunkten abweichend von der dinglichen und güterrechtlichen Rechtslage vorsieht. 3. Sind beide Parteien türkische Staatsangehörige, dann richtet sich das Scheidungsstatut nach dem türkischen Recht. 4. Das türkische Recht enthält keine dem deutschen Recht vergleichbare Regelungsmöglichkeit für Hausratsgegenstände, so daß für eine Klage auf Herausgabe von Hausrat, Schmuck und Kleidung sowie auf die Rückzahlung von Geldgeschenken eine Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG nicht gegeben ist. 5. Die Zuständigkeit der Familiengerichte läßt sich auch nicht aus § 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG begründen, da Art. 170 Türk. ZGB den Güterstand der Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand bestimmt und somit güterrechtlich Ausgleichsansprüche nicht in Betracht kommen. Anspruchsgrundlagen können sich vielmehr nur aus sachen - und gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen ergeben.

OLG Stuttgart (17 AR 5/96) | Datum: 19.03.1996

FamRZ 1997, 1085 [...]

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