Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 13 .
Sortieren nach   

1. Auch einem Kläger, der seine Rechtsposition aus dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 91 BSHG ableitet, obliegt es wie jedem anderen Unterhaltsberechtigten auch, zunächst im Einzelnen darzustellen, dass das vorhandene Einkommen sowie vorhandenes Vermögen nicht genügen, den Unterhaltsbedarf zu decken, § 1602 Abs. 1 BGB. 2. Der Wohnwert eines selbstgenutzten Hauses (hier: hälftiges Miteigentum neben der Ehefrau) ist in den Fällen, in denen es um die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern geht, nicht nach dem tatsächlichen Mietwert zu bemessen, sondern nach dem Betrag, den der auf Unterhalt in Anspruch genommene in Anlehnung an das vorhandene Einkommen (hier: rund 3.100 DM Rente) für eine angemessene Mietwohnung verauslagen müsste (hier: Wohnwert von 500 DM unter Berücksichtigung eines angemessenes Anteils von einem Viertel bis einem Drittel des vorhandenen Einkommens und der Tatsache, dass lediglich hälftiges Miteigentum besteht). 3. Im Verhältnis zu den Eltern gibt es wegen der vielfältigen Gestaltung der Lebensverhältnisse keine festen Tabellensätze für die Bestimmung des eigenen angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen. Die in verschiedenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgenommene Erhöhung des gegenüber volljährigen Kindern geltenden Selbstbehalts um 25% (auf derzeit 2.250 DM) stellt jedenfalls eine Grenze dar, bei deren Unterschreiten der angemessene Bedarf des Pflichtigen nicht mehr gewahrt wird. 4. Der Bedarf des Ehepartners des Pflichtigen, der über keine eigenen Einkünfte verfügt, ist mit rund 80% des Bedarfs des Pflichtigen selbst anzusetzen (hier: 1.500 DM), da beide Eheleute gleichen Anteil an den durch das vorhandene Einkommen geprägten Lebensverhältnissen haben, so dass sich lediglich für die mit dem Zusammenleben verbundenen Ersparnisse in der Lebensführung ein geringer Abschlag ergibt. 5. Da es einer vernünftigen Haushaltsführung entspricht, für verschiedene möglicherweise entstehende Belastungen in der

OLG Oldenburg (12 UF 79/99) | Datum: 27.07.1999

NJW 2000, 524 [...]

1. Auch nach der Änderung des Kindesnamensrechts mit Wirkung ab 1.7.1998 müssen beide Elternteile bei der Namensänderung der Kinder zusammenwirken. 2. Die von einem Elternteil verweigerte Einwilligung kann vom Familiengericht ersetzt werden, wenn das Kindeswohl die Einbenennung fordert. 3. Mit dem Begriff der Erforderlichkeit ist eine höhere Eingriffsschwelle vorgegeben worden, als sie bisher bestand. War es nach altem Recht bereits möglich, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung dann anzunehmen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohl auch nur förderlich erschien, so ist dies nach neuem Recht nicht mehr ausreichend. 4. Erforderlich ist eine Einbenennung nur, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde. 5. Allein der Wunsch der Kinder (hier: drei Kinder im Alter von 8, 10 und 11 Jahren) ist kein ausschließlich maßgebendes Kriterium, wenn die Kinder die volle Tragweite einer neuen Namenszuordnung noch nicht zu erkennen vermögen und der Wunsch der Kinder durch die innerhalb der neuen Familie laufenden Gespräche mit initiiert wurde. 6. Ebenfalls nicht ausreichend, die Einbenennung der Kinder zu begründen, sind gewisse Lästigkeiten in Form von Fragen aus der Umgebung über die unterschiedlichen Namen in der Familie und der Wunsch innerhalb der neuen Familie, mit der Namensänderung die Integration der Kinder in der neuen Familie auch nach außen zu dokumentieren.

OLG Oldenburg (11 UF 26/99) | Datum: 18.06.1999

EzFamR aktuell 1999, 302 FamRZ 1999, 1381 FuR 2000, 119 NJW 2000, 367 OLGReport-Oldenburg 1999, 237 [...]

1. Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB kann regelmäßig nicht ersetzt werden, ohne dass das Gericht die Beteiligten angehört und sich einen persönlichen Eindruck verschafft hat. Darüber hinaus ist in entsprechender Anwendung des § 49a FGG auch ein Bericht des zuständigen Jugendamtes über die Verhältnisse bei der Mutter und dem Stiefvater der Kinder und über das Verhältnis der Kinder zu diesem einzuholen. 2. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung stellt einen erheblichen Mangel des Verfahrens dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an die erste Instanz führt. 3. Mit dem Begriff der Erforderlichkeit in § 1618 Satz 4 BGB sind die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegenüber der früheren Rechtslage und der bisherigen Verwaltungspraxis, nach der es bereits ausreichte, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes diente oder diesem förderlich war, erheblich verschärft worden. § 1618 BGB schützt das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinem Kind. 4. Die Zustimmung kann nur ersetzt werden, wenn die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde. 5. Bestehen zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind schon seit Jahren keine Besuchskontakte mehr und auch kaum brieflicher oder telefonischer Kontakt, dann hat das Gericht zu ermitteln, aus welchen Gründen die Kontakte unterblieben sind, ob dies auf Gleichgültigkeit des anderen Elternteils oder darauf zurückzuführen ist, dass der sorgeberechtigte Elternteil Kontakte zwischen den Kindern und dem anderen Elternteil unterbunden hat.

OLG Oldenburg (12 UF 136/99) | Datum: 25.10.1999

FamRZ 2000, 693 OLGReport-Oldenburg 2000, 22 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 13 .