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1. Für ein isoliertes Auskunftsbegehren nach § 1587e BGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Auskunftsmöglichkeiten nach § 11 VAHRG einschließlich der dort vorgesehenen Zwangsmittel noch nicht abschließend ausgeschöpft sind. Da § 11 VAHRG zwecks Vereinfachung eingeführt wurde, ist nichts ersichtlich für die Notwendigkeit, parallel ein zusätzliches umständliches und kostenträchtiges Verfahren zu führen. 2. Während des Verbundverfahrens ist durch das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG in aller Regel sichergestellt, daß das Familiengericht ohne besonderes Zutun der Parteien die bestehenden Versorgungsanwartschaften feststellt. Hierzu hat es notfalls auch von den vom Gesetz in § 33 FGG vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen. Allein der Umstand, daß ein Titel nach § 1587e BGB über § 888 ZPO, anders als eine richterliche Anordnung nach § 11 VAHRG in Verbindung mit § 33 FGG, auch im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, von vornherein auf das wesentlich einfachere und schnellere Verfahren nach § 11 VAHRG zu verzichten. 3. Wird ein isoliertes Auskunftsbegehren während des Laufs des Scheidungsverfahren eingeleitet und nach Abschluß der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich für erledigt erklärt, dann sind die Kosten des Rechtsstreits wegen der Unzulässigkeit des Verfahrens entgegen der Regelung des § 13a FGG der antragstellenden Partei aufzuerlegen.

OLG Oldenburg (11 UF 51/98) | Datum: 14.07.1998

EzFamR aktuell 1998, 361 FamRZ 1999, 1207 FuR 1999, 27 OLGReport-Oldenburg 1999, 75 [...]

1. Nach § 1671 Abs. 2 BGB in der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung kann dem Antrag auf Einräumung der alleinigen elterlichen Sorge, sofern der andere Elternteil nicht zustimmt, nur dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies erfordert zum einen die Feststellung, daß die alleinige Sorge sich gegenüber der gemeinsamen als die bessere Alternative erweist, und daß darüberhinaus der antragstellende Elternteil zur Ausübung der alleinigen Sorge besser geeignet ist als der andere. 2. Grundsätzlich setzt die gemeinsame elterliche Sorge die Kooperationsfähigkeit und die Kooperationswilligkeit der Eltern voraus. Sie müssen in der Lage sein, sich über Angelegenheiten des Kindes zu verständigen. Dabei stehen partiell unterschiedliche Auffassungen von Erziehung und Betreuung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. 3. Nur dann, wenn über unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen Fragen der Kindesbetreuung hinaus auch der zwischen den Eltern zu fordernde Grundkonsens zerstört wäre, wären die Voraussetzungen zur Beibehaltung der gemeinsamen Sorgen nicht mehr gegeben. Hiervon könnte beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn auch in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, wiederholt keine Einigung zwischen den Eltern erzielt werden konnte (hier: verneint unter anderem mit den Hinweisen auf das funktionierende Umgangsrecht und die guten Bindungen des Kindes an beide Elternteile).

OLG Oldenburg (14 UF 35/98) | Datum: 10.07.1998

EzFamR aktuell 1998, 359 FamRZ 1998, 1464 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) FuR 1999, 19 [...]

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