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1. Für ein isoliertes Auskunftsbegehren nach § 1587e BGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Auskunftsmöglichkeiten nach § 11 VAHRG einschließlich der dort vorgesehenen Zwangsmittel noch nicht abschließend ausgeschöpft sind. Da § 11 VAHRG zwecks Vereinfachung eingeführt wurde, ist nichts ersichtlich für die Notwendigkeit, parallel ein zusätzliches umständliches und kostenträchtiges Verfahren zu führen. 2. Während des Verbundverfahrens ist durch das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG in aller Regel sichergestellt, daß das Familiengericht ohne besonderes Zutun der Parteien die bestehenden Versorgungsanwartschaften feststellt. Hierzu hat es notfalls auch von den vom Gesetz in § 33 FGG vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen. Allein der Umstand, daß ein Titel nach § 1587e BGB über § 888 ZPO, anders als eine richterliche Anordnung nach § 11 VAHRG in Verbindung mit § 33 FGG, auch im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, von vornherein auf das wesentlich einfachere und schnellere Verfahren nach § 11 VAHRG zu verzichten. 3. Wird ein isoliertes Auskunftsbegehren während des Laufs des Scheidungsverfahren eingeleitet und nach Abschluß der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich für erledigt erklärt, dann sind die Kosten des Rechtsstreits wegen der Unzulässigkeit des Verfahrens entgegen der Regelung des § 13a FGG der antragstellenden Partei aufzuerlegen.

OLG Oldenburg (11 UF 51/98) | Datum: 14.07.1998

EzFamR aktuell 1998, 361 FamRZ 1999, 1207 FuR 1999, 27 OLGReport-Oldenburg 1999, 75 [...]

1. Hat der Antragsteller eines Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuß eingezahlt, ist der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden und sind in der Verbundentscheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben worden, dann ist die Staatskasse aus § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht verpflichtet, dem Antragsteller die nicht auf ihn entfallenden Gebührenanteile wieder zu erstatten. Vielmehr ist die Staatskasse wegen der Zweitschuldnerhaftung aus §§ 49, 58 Abs. 1 GKG berechtigt, die entstandenen Gebühren voll mit dem Vorschuß zu verrechnen, auch wenn dies wegen der Kostenentscheidung zu einem Erstattungsanspruch gegen die Partei führt, der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war. 2. Nach der in § 123 ZPO zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers führt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht zu einer vollständigen Befreiung der armen Partei von dem mit jeder Prozeßführung verbundenen Kostenrisiko. Ihr verbleibt im Falle des Unterliegens in jedem Fall die Pflicht, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch die von dem Prozeßgegner eingezahlten Vorschüsse. Dementsprechend fehlen im Gerichtskostengesetz Vorschriften, die wie in §§ 2 Abs. 4, 57 Abs. 2 GKG für den Fall einer Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Rückzahlung bereits gezahlter Kosten vorsehen. Die Verwendung der Worte ' geltend machen ' sowohl in § 58 Abs. 2 Satz 1 als auch in Abs. 2 Satz 2 GKG zwingt daher zu dem Schluß, daß die Regelung sich bei der bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung nur noch auf offene, nicht aber auf bereits gezahlte Kosten bezieht. Auch wenn mit § 58 Abs. 2 Abs. 2 GKG eine teilweise Entlastung der armen Partei durch den Verzicht auf die Zweitschuldnerhaftung erreicht werden sollte, läßt sich ein von dem Wortsinn abweichender Wille des Gesetzgebers nicht feststellen. In Kenntnis der Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bis heute bewußt von einer

OLG Oldenburg (12 WF 77/98) | Datum: 26.05.1998

FamRZ 1999, 176 JurBüro 1998, 654 OLGReport-Oldenburg 1999, 182 [...]

1. Liegen die Voraussetzungen des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB für einen Vorrang des früheren Ehegatten nicht vor, dann begründet § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Gleichrang des neuen Ehegatten, wenn dieser aufgrund seines Alters einen Anspruch nach § 1571 BGB oder jedenfalls einen solchen nach § 1573 BGB hätte. 2. Eine fiktive Anwendung der Ausschlusstatbestände des § 1579 BGB (hier: insbesondere des § 1579 Nr. 1 BGB) auf die zweite bestehende Ehe kommt nicht in Frage, da es sich um Billigkeitsvorschriften handelt, die nur im Falle einer tatsächlichen Scheidung sinnvoll ausgefüllt werden können. 3. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob die neue Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten im Falle der Scheidung erneut ihre früheren Witwenrente erhalten würde. § 1582 BGB will den neuen Ehegatten nicht so stellen, als ob er tatsächlich geschieden sei. Vielmehr ergibt sich durch Verweisung auf bestimmte Unterhaltstatbestände, daß es darauf ankommt, ob der neue Ehegatte innerhalb der bestehenden Ehe auf den Unterhalt des anderen angewiesen ist, weil er selbst wegen Betreuung eines Kindes, Alters, Krankheits, Nichterlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder aus seinem Vermögen nicht für seinen Unterhalt sorgen und deshalb nicht auf den nach der Scheidung grundsätzlich geltenden Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstversorgung verwiesen werden kann. Dies trifft auch vorliegend zu, weil die zweite Ehefrau als Folge der Eheschließung tatsächlich keinen Anspruch auf Witwenrente hat.

OLG Oldenburg (11 UF 156/97) | Datum: 23.01.1998

FamRZ 1999, 518 [...]

1. Nach § 1671 Abs. 2 BGB in der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung kann dem Antrag auf Einräumung der alleinigen elterlichen Sorge, sofern der andere Elternteil nicht zustimmt, nur dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies erfordert zum einen die Feststellung, daß die alleinige Sorge sich gegenüber der gemeinsamen als die bessere Alternative erweist, und daß darüberhinaus der antragstellende Elternteil zur Ausübung der alleinigen Sorge besser geeignet ist als der andere. 2. Grundsätzlich setzt die gemeinsame elterliche Sorge die Kooperationsfähigkeit und die Kooperationswilligkeit der Eltern voraus. Sie müssen in der Lage sein, sich über Angelegenheiten des Kindes zu verständigen. Dabei stehen partiell unterschiedliche Auffassungen von Erziehung und Betreuung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. 3. Nur dann, wenn über unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen Fragen der Kindesbetreuung hinaus auch der zwischen den Eltern zu fordernde Grundkonsens zerstört wäre, wären die Voraussetzungen zur Beibehaltung der gemeinsamen Sorgen nicht mehr gegeben. Hiervon könnte beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn auch in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, wiederholt keine Einigung zwischen den Eltern erzielt werden konnte (hier: verneint unter anderem mit den Hinweisen auf das funktionierende Umgangsrecht und die guten Bindungen des Kindes an beide Elternteile).

OLG Oldenburg (14 UF 35/98) | Datum: 10.07.1998

EzFamR aktuell 1998, 359 FamRZ 1998, 1464 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) FuR 1999, 19 [...]

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