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Wird der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung vom Verkaufsleiter zum Geschäftsführer befördert mit einer Einkommenssteigerung von DM 12.000 auf DM 15.900 brutto, so liegt eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende berufliche Entwicklung vor, die allein auf dem Einsatz und dem Leistungen des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung beruht (Karrieresprung), also nicht auf einem normal üblichen beruflichen Werdegang. Dieser Mehrverdienst ist daher nicht prägend und für die Bedarfsermittlung nicht anzusetzen. Die als betriebliche Altersversorgung zu berücksichtigende Direktversicherung (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., 1995, § 1 Rz. 594) und der Sachbezug als vermögenswerter Vorteil sind Einkommensbestandteile. Nach § 1615l Abs. 3 BGB geht der Anspruch gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes nur den Unterhaltsansprüchen gegen die Verwandten der Mutter vor, hinsichtlich des Rangverhältnisses mit dem Ehegattenunterhalt enthält § 1615l Abs. 3 BGB keine Bestimmung. Eine analoge Anwendung auf den Ehegattenunterhalt erscheint bereits deshalb fraglich, weil § 1615l Abs. 1 BGB am 1.10.1995 geändert wurde, ohne daß der Gesetzgeber die bisherige Regelung der Rangverhältnisse in § 1615l Abs. 3 BGB neu faßte, so daß es schon an der für eine analoge Anwendung notwendigen Gesetzeslücke fehlt. Im übrigen ist zu beachten, daß der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Ehegattenunterhalt und der Bedarf der nichtehelichen Muttergegen den Erzeuger des Kindes nach § 1615l Abs. 2 BGB nicht identisch sind. Beide Ansprüche betshen nebeneinander und können nur auf der Tatbestands-, Bedarfs- und im Einzelfall auf der Verwirkungsebene gelöst werden. Deshalb ist beim Ehegattenunterhalt nach § 1577 Abs. 1 BGB bedarfsmindernd entweder der vom Erzeuger des nichtehelichen Kindes bezogene Unterhalt oder fiktiv ein erzeilbares Einkommen aus Halbtagstätigkeit anzusetzen.

OLG München (12 WF 1262/96) | Datum: 10.01.1997

EzFamR aktuell 1997, 115 FamRZ 1997, 613 FuR 1997, 206 OLGR-München 1997, 57 [...]

Gegen die Ablehnung der Bestimmung eines Stundensatzes für die Sachverständigenentschädigung außerhalb des Verfahrens der Festsetzung der Sachverständigenentschädigung nach § 16 ZSEG gibt es kein Rechtsmittel. Allerdings ist es in der Praxis bei der Anweisung der Entschädigung des Sachverständigen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 15 Abs. 1 ZSEG) weithin üblich, den Stundensatz der Entschädigung durch den Richter festlegen zu lassen oder zumindest eine Stellungnahme hierzu vor der Feststellung und Anweisung der Entschädigung einzuholen. Die Vordrucke der Justizverwaltung für die Festsetzung und Anweisung der Sachverständigenentschädigung sehen meist eine entsprechende Stellungnahme des Richters zur Höhe des Stundensatzes vor. Zu einer solchen Mitwirkung kann der Richter sogar von der Dienstaufsichtsbehörde verpflichtet werden (BGH NJW 1969, 216). Der Richter wird hier jedoch lediglich als Organ der Justizverwaltung in einem reinen Verwaltungsverfahren tätig. Die Bestimmung des Stundensatzes durch ihn hat nur die Bedeutung einer unverbindlichen Stellungnahme. Seine Entscheidung bindet den Kostenbeamten nicht. Der Richter selbst ist hieran nicht gebunden, wenn er später mit der gerichtlichen Festsetzung der Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG befaßt wird. Es ist daher ein Rechtsmittel weder gegen die Bestimmung des Stundensatzes in diesem verfahren noch gegen die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags gegeben. Auch gegen die Anweisung oder die Ablehnung einer solchen seitens des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gibt es keinen gerichtlichen Rechtsbehelf. Dem Sachverständigen bleibt nur der Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG.

OLG München (11 W 2721/96) | Datum: 09.12.1996

vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 189 zur Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der Entschädigungsfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG zuungunsten des Sachverständigen. NJW-RR 1997, 768 OLGR-München 1997, [...]

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