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Wenn der Bürge und der Hauptschuldner im selben Prozeß verurteilt werden, können die Kosten des Verfahrens entsprechend § 100 Abs. 4 ZPO zugleich gegen Hauptschuldner und Bürge (ebenfalls unter Angabe des Bürgschaftsverhältnisses) festgesetzt werden, weil der Bürge nach § 767 Abs. 2 BGB auch für die Kosten der Rechtsverfolgung haftet. Nach § 100 Abs. 4 ZPO haften mehrere Beklagte, die als Gesamtschuldner verurteilt wurden, auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner. Entscheidend ist dabei nicht, ob die unterliegenden Beklagten tatsächlich Gesamtschuldner sind, sondern ob der Titel die Haftung als Gesamtschuldner ausspricht, weil es andernfalls bei der Grundregel des § 100 Abs. 1 ZPO (Kostenerstattung nach Kopfteilen) bleibt. Die Regelung des § 100 Abs. 4 ZPO kann über das echte Gesamtschuldverhältnis hinaus auch für die Fälle entsprechend herangezogen werden, daß neben einer Gesellschaft der Gesellschafter und neben dem Hauptschuldner der Bürge verurteilt wird.
JurBüro 1998, 369 MDR 1998, 623 NJW-RR 1998, 935 OLGReport-München 1998, 163 [...]
Wenn in einer Verbundsache gemäß § 628 ZPO ein Scheidungsurteil vor einer Entscheidung in den Folgesachen ergeht, so muß dieses Teilurteil eine Kostenentscheidung im Sinne von § 93a ZPO enthalten. Aufgrund dieser Kostenentscheidung können Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. Diese Kostenentscheidung kann später bei der Schlußentscheidung nicht mehr korrigiert werden. Ändert sich nämlich später der Gesamtstreitwert, z. B. weil bezüglich einer Folgesache eine Klageerhöhung vorliegt, so würde sich das auf die auf das Voraburteil entfallende Quote auswirken und der Kostenfestsetzungsbeschluß aufgrund des Voraburteils wäre letztlich falsch. Die Kostenentscheidung in der Schlußentscheidung betrifft nach der sogenannten Differenzmethode nur die durch die Folgesache entstandenen Mehrkosten.
FamRZ 1999, 1153 MDR 1999, 101 NJW-RR 1999, 366 Rpfleger 1999, 97 [...]
Der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers unterliegt nicht der prozessualen Disposition der Hauptparteien. Die im Vergleich zwischen den und für die Hauptparteien getroffene Kostenregelung ist gemäß § 101 Abs. 1 HS 1, § 98 ZPO auch für den Streithelfer maßgeblich. Insbesondere können die Hauptparteien ohne Zustimmung des Streithelfers nicht dessen Kostenerstattungsanspruch beschneiden.
a.A. OLG München, NJW-RR 1995, 1403 MDR 1998, 990 NJW-RR 1998, 1453 [...]