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Gegen die Ablehnung der Bestimmung eines Stundensatzes für die Sachverständigenentschädigung außerhalb des Verfahrens der Festsetzung der Sachverständigenentschädigung nach § 16 ZSEG gibt es kein Rechtsmittel. Allerdings ist es in der Praxis bei der Anweisung der Entschädigung des Sachverständigen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 15 Abs. 1 ZSEG) weithin üblich, den Stundensatz der Entschädigung durch den Richter festlegen zu lassen oder zumindest eine Stellungnahme hierzu vor der Feststellung und Anweisung der Entschädigung einzuholen. Die Vordrucke der Justizverwaltung für die Festsetzung und Anweisung der Sachverständigenentschädigung sehen meist eine entsprechende Stellungnahme des Richters zur Höhe des Stundensatzes vor. Zu einer solchen Mitwirkung kann der Richter sogar von der Dienstaufsichtsbehörde verpflichtet werden (BGH NJW 1969, 216). Der Richter wird hier jedoch lediglich als Organ der Justizverwaltung in einem reinen Verwaltungsverfahren tätig. Die Bestimmung des Stundensatzes durch ihn hat nur die Bedeutung einer unverbindlichen Stellungnahme. Seine Entscheidung bindet den Kostenbeamten nicht. Der Richter selbst ist hieran nicht gebunden, wenn er später mit der gerichtlichen Festsetzung der Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG befaßt wird. Es ist daher ein Rechtsmittel weder gegen die Bestimmung des Stundensatzes in diesem verfahren noch gegen die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags gegeben. Auch gegen die Anweisung oder die Ablehnung einer solchen seitens des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gibt es keinen gerichtlichen Rechtsbehelf. Dem Sachverständigen bleibt nur der Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG.

OLG München (11 W 2721/96) | Datum: 09.12.1996

vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 189 zur Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der Entschädigungsfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG zuungunsten des Sachverständigen. NJW-RR 1997, 768 OLGR-München 1997, [...]

Die Ehedauer bemißt sich von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (BGH FamRZ 1981, 140). Insoweit ist darauf abzustellen, ob sich die Ehepartner bereits in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet hatten, wobei es bei einer Ehedauer über zwei Jahren wesentlich darauf ankommt, ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten ein unerträglicher Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden wäre. Die Inanspruchnahme des Verpflichteten stellt einen unerträglicher Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden dar, wenn die Ehefrau etwa ein Jahr nach Eheschließung ein sexuelles Verhältnis zu einem anderen Mann aufnimmt, weil dies zeigt, daß sie die Ehe nicht als feste Bindung ansieht und ihre Zukunftsplanung auch nicht auf ein langes Zusammenleben mit dem Ehemann eingerichtet hat. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer entfällt auch nicht durch die Betreuung eines Kindes. Es ist auch insoweit zunächst auf die tatsächliche Dauer der Ehe abzustellen und dann unter Wahrung der Belange des Kindes bei einer Billigkeitsabwägung zu prüfen, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auf ungekürzten und unbefristeten Unterhalt auch unter Wahrung der Belange des zu betreuenden Kindes grob unbillig ist (BVerfG FamRZ 1989, 941; BGH FamRZ 1990, 492).

OLG München (12 UF 1241/95) | Datum: 17.01.1996

Die zulässige Berufung des Antragstellers ist zum Teil begründet. Die Antragsgegnerin hat wegen Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes I geb. 12.7.1990, einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB . Bei dem Alter des [...]

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