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§ 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB regelt die Bewertung von sonstigen Renten und wiederkehrenden Leistungen, die nicht den Bewertungsvorschriften nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB unterliegen. Es handelt sich hierbei um einen Auffangtatbestand. Hauptanwendungsfall von Nr. 4 sind die berufsständischen Versorgungen. Innerhalb dieser Vorschrift geht die Bewertung nach Buchstabe a) und d) den beiden anderen Bewertungsanweisungen vor, während Buchstabe c) zu Buchstabe b) Spezialtatbestand ist. Unter a) fallen Versorgungsleistungen, deren Rentenleistungen nach der Dauer einer Anrechnungszeit, unter d) solche, deren Rente nach den für die für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemessen wird. Wenn Grundlage der Rentenbemessung nur ein Bruchteil der entrichteten Beträge ist, ist gemäß c) von dem Betrag auszugehen, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beträgen ergäbe. Das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Ordentliche Mitglieder zahlen in der Regel als Beitrag den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Höchstbeitrag; freiwillige Mitglieder können die Höhe des Beitrags selbst bestimmen. Damit beruht das Versorgungswerk nicht auf einem Umlageverfahren, sondern auf einem individuellen Deckungsverfahren. Welche Rentenanwartschaft durch welchen Beitrag erworben wird, richtet sich nach dem jeweiligen Eintrittsalter des Versicherten in das Versorgungswerk. Daher ist die Versorgungsanwartschaft weder gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4a und § 1587a Abs. 2 Nr. 4d noch § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c, sondern gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b, zu bewerten (entgegen BGH FamRZ 1987, 361). Denn Voraussetzung für eine Zuordnung zu Nr. 4c ist, daß satzungsgemäß der Berechnung der Rente ein fester Multiplikator einerseits und ein bestimmter - variabler - Bezugsbetrag andererseits zugrundeliegt. Das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen weist damit ähnliche Grundsätze wie eine private

OLG München (4 UF 30/90) | Datum: 27.09.1991

FamRZ 1992, 186 [...]

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