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Für den Fall der Aufteilung einer Gesamtversorgung hat der Gesetzgeber keine Bewertungsanweisung geschaffen. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB bestimmt zur Ermittlung des Ehezeitanteils einer betr. AV nur, daß bei 'Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen' der betrieblichen AV der Ehezeitanteil der 'Versorgung' durch zeitratierliche Quotierung festzustellen ist. Darüber ob unter 'Versorgung' i.S. der Vorschrift die Gesamtversorgungszusage oder die nach Anrechnung der hochzurechnenden Grundversorgung ergebende Differenzrente zu verstehen ist, sagt das Gesetz nichts aus. Zwar will bei einer Gesamtversorgungszusage der Träger der betrieblichen AV eine evtl. auftretende Versorgungslücke füllen. Doch kann hieraus nicht geschlossen werden, Gegenstand der Bewertungsvorschrift des § 1587 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 BGB sei nur die Betriebsrente, die der Versorgungsträger tatsächlich leistet; denn der Träger der betr. AV hat verbindlich nur eine Versorgung insgesamt und nicht eine bestimmte Betriebsrente zugesagt, deren Höhe bei Abgabe der Versorgungszusage überhaupt noch nicht einzugrenzen ist. Bei Eintritt des Versorgungsfalls stellt sich, obwohl nunmehr die anzurechnende Grundversorgung (ges. Rente) feststeht, das Problem, wie der Ehezeitanteil festzustellen ist, ob durch zeitratierliche Aufteilung der Differenzrente oder der Gesamtversorgung mit anschließender Anrechnung eines Teils der Grundversorgung (ges. Rente). Der VBL-Methode in abgewandelter Form ist der Vorzug zu geben, bei welcher die vorbetrieblich erworbene Rentenanwartschaft (vorbetrieblich erworbenes 'Abzugsglied') von der Gesamtversorgungszusage vorweg abgezogen und dann erst der Ehezeitanteil der gekürzten Gesamtversorgung zeitratierlich berechnet wird. Anschließend ist die rentenanwartschaft, welche auf die in die Ehezeit fallende Zeit der Betriebszugehörigkeit entfällt, anzurechnen. Wie bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Versorgungsrente, ist die hier

OLG München (4 UF 418/36) | Datum: 05.06.1990

FamRZ 1991, 338 [...]

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