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Macht ein Sozialhilfeempfänger laufenden Unterhalt geltend, auch wenn dieser die bewilligte Sozialhilfe nicht übersteigt, ist ihm - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nicht im Hinblick auf § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG wegen Mutwilligkeit Prozeßkostenhilfe zu verweigern. Entsprechendes gilt, wenn er sowohl rückständigen als auch laufenden Unterhalt geltend macht. Nach bisheriger Rechtslage war - bis zur Rechtshängigkeit - rückständiger Unterhalt ausschließlich vom Sozialhilfeträger geltend zu machen, laufender Unterhalt im Rahmen des § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG. Nunmehr kann der Hilfeempfänger - nach Rückübertragung - auch rückständigen Unterhalt, natürlich auch neben dem laufenden Unterhalt geltend machen. Sinn und Zweck der Möglichkeit der Rückübertragung eines auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsanspruchs auf den Unterhaltsberechtigten ist es, die erhebliche Belastung der Sozialhilfeträger durch die gerichtliche Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche zu vermindern. Damit stünde es nicht im Einklang, dem Unterhaltsgläubiger Prozeßkostenhilfe zu verweigern, zum einen generell unter Hinweis auf die Kostenübernahmepflicht des Sozialhilfeträgers, zum anderen wie bisher unter Hinweis auf § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG für die Geltendmachung laufenden Unterhalts ab Rechtshähngigkeit.

OLG Koblenz (11 WF 207/97) | Datum: 12.05.1997

EzFamR aktuell 1997, 282 FamRZ 1998, 246 FuR 1997, 308 NJWE-FER 1997, 257 OLGReport-Koblenz 1997, 154 [...]

Zur Auslegung des Begriffs 'steuerpflichtige Einkünfte' im Rahmen einer notariellen Vereinbarung über Geschiedenenunterhalt, kann nicht ohne weiteres der Begriff des 'zu versteuernden Einkommens' im Sinne des Einkommenssteuerrechts herangezogen werden. Das Steuerrecht kennt den Begriff 'steuerpflichtige Einkünfte' nicht. § 2 EStG enthält vielmehr eine formalistische Aufzählung und Summierung einzelner Einkunftsarten, aus der sich das steuerliche Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben ergibt. Dieses Einkommen, wiederum vermindert um Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag und sonstige abzuziehende Beträge, ist da zu versteuernde Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG). Demgegenüber bemißt sich die Unterhaltspflicht im Normalfall nach dem Nettoeinkommen, also dem Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen, nach Abzug von Steuern, verbleibt. Wenn abweichend davon die Regelung der Unterhaltspflicht bzw. deren Abänderbarkeit an das für die Bemessung der Einkommenssteuer bedeutsame Einkommen gekoppelt werden soll, läge nichts näher, als zur eindeutigen Definition den entsprechenden terminus technicus des in § 2 EStG sehr formalisierten steuerrechtlichen Einkommensbegriffs zu verwenden. Ist dies nicht geschehen, so kann der Begriff des 'zu versteuernden Einkommens' im Sinne des Einkommenssteuerrechts zur Auslegung nicht herangezogen werden.

OLG Koblenz (13 UF 975/95) | Datum: 25.03.1996

vgl. auch BGH, NJW-RR 1995, 883. EzFamR aktuell 1996, 184 FamRZ 1997, 24 NJWE-FER 1996, 27 [...]

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