Sortieren nach
Maßgeblich für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft, denn bis dahin besteht die Ehe fort. Veränderungen, die nach der Trennung der Parteien eintreten, sind deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn, sie beruhten auf einer unerwarteten Entwicklung oder seien nur wegen der Trennung eingetreten. Wird der Unterhaltspflichtige vom Leiter der Lokalsportredaktion zum Leiter einer Schwerpunktredaktion befördert und wird diese Stelle nur auf Grund neuer Strukturüberlegungen geschaffen, die später wieder geändert werden, was zum Wegfall der Stelle führt, so prägen diese vorübergehend höheren Einkünfte nicht die ehelichen Lebensverhältnisse.
vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1993, 966 . FamRZ 1997, 1402 NJWE-FER 1997, 122 [...]
Zur Auslegung des Begriffs 'steuerpflichtige Einkünfte' im Rahmen einer notariellen Vereinbarung über Geschiedenenunterhalt, kann nicht ohne weiteres der Begriff des 'zu versteuernden Einkommens' im Sinne des Einkommenssteuerrechts herangezogen werden. Das Steuerrecht kennt den Begriff 'steuerpflichtige Einkünfte' nicht. § 2 EStG enthält vielmehr eine formalistische Aufzählung und Summierung einzelner Einkunftsarten, aus der sich das steuerliche Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben ergibt. Dieses Einkommen, wiederum vermindert um Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag und sonstige abzuziehende Beträge, ist da zu versteuernde Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG). Demgegenüber bemißt sich die Unterhaltspflicht im Normalfall nach dem Nettoeinkommen, also dem Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen, nach Abzug von Steuern, verbleibt. Wenn abweichend davon die Regelung der Unterhaltspflicht bzw. deren Abänderbarkeit an das für die Bemessung der Einkommenssteuer bedeutsame Einkommen gekoppelt werden soll, läge nichts näher, als zur eindeutigen Definition den entsprechenden terminus technicus des in § 2 EStG sehr formalisierten steuerrechtlichen Einkommensbegriffs zu verwenden. Ist dies nicht geschehen, so kann der Begriff des 'zu versteuernden Einkommens' im Sinne des Einkommenssteuerrechts zur Auslegung nicht herangezogen werden.
vgl. auch BGH, NJW-RR 1995, 883. EzFamR aktuell 1996, 184 FamRZ 1997, 24 NJWE-FER 1996, 27 [...]