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Solange eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung fehlt, kann mit der Kostenansatzerinnerung auch gerügt werden, die Heranziehung bzw. die Nichtheranziehung einer Person als Kostenschuldnerin sei zu Unrecht erfolgt. Grundsätzlich haftet der Antragsteller gemäß § 49 GKG der Staatskasse für alle Gebühren und Auslagen, die in der von ihm veranlaßten Instanz erwachsen. Ihn treffen auch die durch Verteidigungsmaßnahmen des Gegners verursachten Kosten, wie z.B. die Auslagen der auf dessen Veranlassung geladenen Zeugen. Als ein solcher Antrag, der die Kostenschuld auslöst, ist dabei diejenige Prozeßhandlung der Partei aufzufassen, die die jeweilige Instanz einleitet, z.B. die Klageschrift, die Rechtsmittelschrift. Stellt im selbständigen Beweisverfahren der Antragsgegner eigenständige Beweisanträge, mit denen er sich in die Rolle des Angreifers, mithin eines Antragstellers begibt, so wird er für die hierdurch veranlaßten Kosten zum Schuldner gemäß § 49 GKG. Dafür spricht auch § 494a ZPO, da sonst der Antragsgegner erhebliche kostenauslösende Beweisanträge stellen könnte, ohne daß der Antragsteller seinerseits ihn zur Klage zur Hauptsache zwingen könnte (§ 494a Abs. 1 ZPO) bzw. ohne daß er eine Kostenentscheidung zu dessen Lasten erreichen könnte (§ 494a Abs. 2 ZPO.
vgl. Nothoff, JurBüro 1996, 5 AGS 1997, 107 JurBüro 1998, 547 NJW-RR 1997, 1024 WuM 1997, 383 [...]
1. Wohnt die Partei, die Prozeßkostenhilfe beantragt, mit anderen Personen zusammen, denen gegenüber sie nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist, so können insofern keine Belastungen vom Einkommen abgezogen werden. Zwar wird bei der Bewilligung von Sozialhilfe, das Einkommen von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt nach §§ 122, 16 BSHG bzw. §§ 122, 11 BSHG; die in § 122 BSHG begründete Fiktion findet in §§ 114 ff. ZPO, insbesondere § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO jedoch keine entsprechende Anwendung. 2. Zahlungsverpflichtungen, die aus einer in einem Strafverfahren verhängten Geldbuße resultieren, gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO.
EzFamR aktuell 1996, 332 FamRZ 1997, 681 JurBüro 1997, 31 [...]
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat, sie dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ihrer Verhältnisse eingetreten sei, also nicht nachgekommen ist. Die Nichtabgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO führt nicht zwangsläufig zu einer Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, denn § 124 Nr. 2 ZPO hat Sanktionscharakter. Im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens ist auch zu berücksichtigen, ob die Nichtabgabe der Erklärung auf einem schuldhaften Verhalten der Partei beruht. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters der Partei ist dieser nicht zurechenbar nach § 278 BGB.
EzFamR aktuell 1996, 320 FamRZ 1997, 756 JurBüro 1997, 32 MDR 1997, 103 [...]