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Unterhält die Ehefrau während der Ehe über mehrere Jahre hinweg ein intimes Verhältnis zu einem gemeinsamen Freund der Familie, führt dies nach § 1579 Nr. 6 BGB auch dann zu einer Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt, wenn dieses Verhältnis vor der Trennung der Parteien endet und erst nach der Trennung der Parteien wieder auflebt.
FamRZ 2000, 290 FuR 2000, 189 MDR 2000, 35 OLGReport-Koblenz 1999, 442 [...]
Nach § 7 GKG dürfen Kosten wegen irrigen Ansatzes nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden ist. Hierdurch soll der Kostenschuldner gegen eine verspätete Nachforderung von Gerichtskosten geschützt werden. Um eine Benachteiligung des bedürftigen Kostenschuldners zu vermeiden, ist § 7 GKG - jedenfalls wenn ein Vertrauenstatbestand wie eine vorbehaltlose Kostenrechnung, die der Kostenschuldner berechtigterweise für endgültig halten durfte, zugunsten des Zahlungspflichtigen gesetzt worden ist - entsprechend anzuwenden. Zwar ist die Staatskasse grundsätzlich verpflichtet, die in einem Prozesskostenhilfebeschluss angeordneten Raten bis zur vollen Deckung der weiteren Vergütung eines Rechtsanwalts einzuziehen. Hat ein Rechtspfleger aber entgegen dem Wortlaut des § 120 Abs. 3 ZPO die Ratenzahlungen nicht 'vorläufig' eingestellt, sondern die noch zu leistenden Raten 'endgültig' festgelegt, steht der Vertrauensgrundsatz einer Abänderung entgegen, jedenfalls wenn bis zur abändernden Entscheidung fast zwei Jahre vergangen und sämtliche Raten aus der 'endgültigen Festlegung' gezahlt worden sind.
FamRZ 2000, 761 FuR 2000, 137 NJW-RR 2000, 1384 OLGReport-Koblenz 2000, 101 [...]
Ein Selbständiger hat im Prozess vom Unterhaltsgläubiger behauptetes Einkommen durch substantiierten Vortrag konkreter Tatsachen zu bestreiten. Ein bloßes Bestreiten ohne die nach den Umständen erforderliche Substantiierung ist unwirksam und zieht die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO nach sich. Ein Selbständiger ist verpflichtet, sein Einkommen im einzelnen so darzustellen, dass die steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aufwendungen und Vermögensmehrungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich bedeutsam sind (vgl. BGH FamRZ 1980, 770). Er kann sich nicht darauf beschränken zu warten, bis ihm zu einzelnen Positionen gerichtliche Auflagen erteilt werden. Auch bei außerordentlich guten Einkommensverhältnissen kommt beim Kindesunterhalt nur eine maßvolle Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Die Darlegungslast bei der konkreten Bedarfsberechnung liegt beim Unterhaltsgläubiger. Das Gericht kann allerdings in weiterem Umfang von der Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO Gebrauch machen. Geht die Unterhaltsgläubigerin eine neue Beziehung ein, kann dies wenn sich eine solche Beziehung derart verfestigt hat, dass sie gleichsam an die Stelle einer neuen Ehe getreten ist und dies auch in der Öffentlichkeit deutlich wird nach § 1579 Nr. 2 und 4 BGB zu einem (teilweisen) Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen auch ohne dass eine Unterhaltsgemeinschaft besteht. Eine solche Verfestigung wird in der Regel erst nach längerer Zeit, nicht vor Ablauf von zwei bis drei Jahren eintreten. Wenn allerdings die Partner einem Ehepaar gleich ohne Einschränkung zusammenleben, tritt der maßgebende Zeitpunkt naturgemäß eher früher ein. Ein wahrheitswidriges Bestreiten einer neuen Beziehung kann einen versuchten Prozessbetrug darstellen und somit einen eigenen Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 2 und 4 BGB.
(vgl. auch BGH FamRZ 1997, 671 ), FamRZ 2000, 605 FuR 2000, 183 OLGReport-Koblenz 2000, 119 [...]
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Unter Rückstand ist Verzug zu verstehen, es muß also ein schuldhaftes Verhalten gegeben sein. Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn die Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an zur Einhaltung der Ratenzahlung nicht in der Lage war.
EzFamR aktuell 1999, 171 FuR 1999, 441 JurBüro 1999, 371 [...]