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1. Wohnt die Partei, die Prozeßkostenhilfe beantragt, mit anderen Personen zusammen, denen gegenüber sie nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist, so können insofern keine Belastungen vom Einkommen abgezogen werden. Zwar wird bei der Bewilligung von Sozialhilfe, das Einkommen von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt nach §§ 122, 16 BSHG bzw. §§ 122, 11 BSHG; die in § 122 BSHG begründete Fiktion findet in §§ 114 ff. ZPO, insbesondere § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO jedoch keine entsprechende Anwendung. 2. Zahlungsverpflichtungen, die aus einer in einem Strafverfahren verhängten Geldbuße resultieren, gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO.
EzFamR aktuell 1996, 332 FamRZ 1997, 681 JurBüro 1997, 31 [...]
Zur Auslegung des Begriffs 'steuerpflichtige Einkünfte' im Rahmen einer notariellen Vereinbarung über Geschiedenenunterhalt, kann nicht ohne weiteres der Begriff des 'zu versteuernden Einkommens' im Sinne des Einkommenssteuerrechts herangezogen werden. Das Steuerrecht kennt den Begriff 'steuerpflichtige Einkünfte' nicht. § 2 EStG enthält vielmehr eine formalistische Aufzählung und Summierung einzelner Einkunftsarten, aus der sich das steuerliche Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben ergibt. Dieses Einkommen, wiederum vermindert um Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag und sonstige abzuziehende Beträge, ist da zu versteuernde Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG). Demgegenüber bemißt sich die Unterhaltspflicht im Normalfall nach dem Nettoeinkommen, also dem Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen, nach Abzug von Steuern, verbleibt. Wenn abweichend davon die Regelung der Unterhaltspflicht bzw. deren Abänderbarkeit an das für die Bemessung der Einkommenssteuer bedeutsame Einkommen gekoppelt werden soll, läge nichts näher, als zur eindeutigen Definition den entsprechenden terminus technicus des in § 2 EStG sehr formalisierten steuerrechtlichen Einkommensbegriffs zu verwenden. Ist dies nicht geschehen, so kann der Begriff des 'zu versteuernden Einkommens' im Sinne des Einkommenssteuerrechts zur Auslegung nicht herangezogen werden.
vgl. auch BGH, NJW-RR 1995, 883. EzFamR aktuell 1996, 184 FamRZ 1997, 24 NJWE-FER 1996, 27 [...]
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat, sie dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ihrer Verhältnisse eingetreten sei, also nicht nachgekommen ist. Die Nichtabgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO führt nicht zwangsläufig zu einer Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, denn § 124 Nr. 2 ZPO hat Sanktionscharakter. Im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens ist auch zu berücksichtigen, ob die Nichtabgabe der Erklärung auf einem schuldhaften Verhalten der Partei beruht. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters der Partei ist dieser nicht zurechenbar nach § 278 BGB.
EzFamR aktuell 1996, 320 FamRZ 1997, 756 JurBüro 1997, 32 MDR 1997, 103 [...]