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Hält die Partei dem Festsetzungsgesuch des Rechtsanwalts entgegen, sie hätte ihm bereits vor Erteilung des Mandats erklärt, daß sie mittellos sei und Prozeßkostenhilfe benötige, liegt darin ein nicht gebührenrechtlicher Einwand im Sinne des § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO, der die Festsetzung hindert und einen Schadensersatzanspruch auslösen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, daß der Rechtsanwalt die Partei über deren - von einer Prozeßkostenhilfebewilligung unabhängige - Gebührenpflicht nach § 51 BRAGO belehrt hat.
AGS 1998, 75 AnwBl 1998, 543 JurBüro 1998, 307 NJW-RR 1998, 864 [...]
Stirbt die hilfsbedürftige Partei während eines Verfahrens, so entfallen die Wirkungen der Prozeßkostenhilfe. Hatte die hilfsbedürftige Partei Beschwerde gegen die Aufhebung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingelegt, so entfällt mit dem Tod der Partei das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde.
AnwBl 1997, 237 EzFamR aktuell 1995, 234 FamRZ 1996, 808 [...]