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Aus § 119 ZPO, wonach die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt, ergibt sich, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Jedoch kann für den Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil in diesen Fällen im Grunde schon zur Hauptsache verhandelt wird und der Antragsteller andernfalls seine Vergleichsbereitschaft vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verbergen müßte, um das Tragen der Vergleichskosten zu vermeiden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes erhält der Rechtsanwalt nur die volle und nicht die erhöhte Vergleichsgebühr, soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist (§ 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO). Im anhängigen Prozeßkostenhilfeverfahren ist das Gericht gehalten, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auch im Hinblick auf die beabsichtigte Vereinbarung zu prüfen. Bedeutungslos ist, in welchem Umfang das Gericht neben der Hilfsbedürftigkeit auch die grundsätzlich erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht vorgenommen hat. Denn damit ist der Gesetzeszweck des § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO, außergerichtliche Vergleiche zu fördern, nicht erreicht mit der Folge, daß die erhöhte Vergleichsgebühr nicht anfallen kann (so auch: OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193).

OLG Koblenz (13 WF 1266/96) | Datum: 05.02.1997

siehe hierzu auch: OLG Hamburg DAVorm 1997, 334 AnwBl 1997, 624 EzFamR aktuell 1997, 139 FamRZ 1997, 946 JurBüro 1997, 306 [...]

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