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Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts ist auch noch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, denn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die zwingenden Zuständigkeitsregeln des FGG, eine Zuständigkeitsvereinbarung ist unzulässig, es gibt keinen Rügeverzicht. In einem isolierten Verfahren nach § 10a VAHRG ist nicht das Gericht der Ehesache, sondern das nach § 45 FGG zuständige Gericht zur Entscheidung berufen. Nach § 45 Abs. 1 FGG richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.
vgl. aber § 512a ZPO FamRZ 2000, 490 OLGReport-Koblenz 2000, 118 [...]
Nach der durch das Kindschaftsreformgesetz mit Wirkung vom 1.7.1998 neu geschaffenen Bestimmung des § 1685 BGB haben die Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der Regelung in § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel nicht nur der Umgang mit beiden Elternteilen, sondern auch der Umgang mit anderen Personen gehört, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Trotz bestehender Bindungen und unbegründeter Einwendungen des sorgeberechtigten Elternteils kann das Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn ein Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl aus anderen Gründen nicht dient.
vgl. auch OLG Köln, FuR 1998, 372 NJW-RR 2000, 883 OLGReport-Koblenz 1999, 493 [...]