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Nach § 7 GKG dürfen Kosten wegen irrigen Ansatzes nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden ist. Hierdurch soll der Kostenschuldner gegen eine verspätete Nachforderung von Gerichtskosten geschützt werden. Um eine Benachteiligung des bedürftigen Kostenschuldners zu vermeiden, ist § 7 GKG - jedenfalls wenn ein Vertrauenstatbestand wie eine vorbehaltlose Kostenrechnung, die der Kostenschuldner berechtigterweise für endgültig halten durfte, zugunsten des Zahlungspflichtigen gesetzt worden ist - entsprechend anzuwenden. Zwar ist die Staatskasse grundsätzlich verpflichtet, die in einem Prozesskostenhilfebeschluss angeordneten Raten bis zur vollen Deckung der weiteren Vergütung eines Rechtsanwalts einzuziehen. Hat ein Rechtspfleger aber entgegen dem Wortlaut des § 120 Abs. 3 ZPO die Ratenzahlungen nicht 'vorläufig' eingestellt, sondern die noch zu leistenden Raten 'endgültig' festgelegt, steht der Vertrauensgrundsatz einer Abänderung entgegen, jedenfalls wenn bis zur abändernden Entscheidung fast zwei Jahre vergangen und sämtliche Raten aus der 'endgültigen Festlegung' gezahlt worden sind.
FamRZ 2000, 761 FuR 2000, 137 NJW-RR 2000, 1384 OLGReport-Koblenz 2000, 101 [...]
Nach der durch das Kindschaftsreformgesetz mit Wirkung vom 1.7.1998 neu geschaffenen Bestimmung des § 1685 BGB haben die Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der Regelung in § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel nicht nur der Umgang mit beiden Elternteilen, sondern auch der Umgang mit anderen Personen gehört, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Trotz bestehender Bindungen und unbegründeter Einwendungen des sorgeberechtigten Elternteils kann das Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn ein Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl aus anderen Gründen nicht dient.
vgl. auch OLG Köln, FuR 1998, 372 NJW-RR 2000, 883 OLGReport-Koblenz 1999, 493 [...]
Im Fall der Rückabtretung gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 UVG von übergegangenen Unterhaltsansprüchen kann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Durch das KindUG vom 6.4.1998 ist § 7 UVG dem § 91 BSHG angeglichen worden. In der Begründung zu dieser Änderung ist klargestellt worden, daß die mißverständliche Formulierung 'dadurch selbst belastet wird' sicherstellen soll, daß vorrangige Leistungsbereiche wie die Prozeßkostenhilfe sich nicht darauf berufen können, daß das Land nachrangig die Kosten übernehmen kann.
DAVorm 1999, 645 NJW-RR 2000, 78 OLGReport-Koblenz 1999, 356 [...]