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Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO, die Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben, sind dann unzulässig, wenn hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO erwirkt werden kann. Die Vorschriften über einstweilige Anordnungen stellen eine das selbständige Verfahren der einstweiligen Verfügung ausschließende Sonderregelung dar, da sie aufgrund ihrer Verknüpfung mit dem Verfahren der Hauptsache gegenüber dem Verfahren der einstweiligen Verfügung einen einfacheren und billigeren Weg darstellen. Der Vorrang der einstweiligen Anordnung gilt auch dann, wenn das Unterhaltsverfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig ist, aber anhängig gemacht werden kann. Anders ist es nur, wenn Gründe dargelegt werden, warum das Unterhaltsverfahren in der Hauptsache nicht anhängig gemacht oder für ein solches Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.
vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 106 FamRZ 2000, 362 [...]
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Unter Rückstand ist Verzug zu verstehen, es muß also ein schuldhaftes Verhalten gegeben sein. Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn die Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an zur Einhaltung der Ratenzahlung nicht in der Lage war.
EzFamR aktuell 1999, 171 FuR 1999, 441 JurBüro 1999, 371 [...]