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Vollstreckbare Urkunden können gemäß § 323 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO an veränderte Verhältnisse angepaßt werden. Dabei ist allein nach den Regeln des materiellen Rechts zu prüfen, ob der von den Parteien abgeschlossene Vertrag nach den Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben eine Abänderung erfordert. Verliert der Unterhaltsschuldner durch eine Verurteilung und den Antritt zum Strafvollzug seine Arbeitsstelle und hat er in der Strafhaft keine Möglichkeit, einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat er auch sonst keine Einkünfte oder verwertbares Vermögen, so ist er auch unter Berücksichtigung der erhöhten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern als leistungsunfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB anzusehen. Die unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit der Leistungsunfähigkeit infolge Strafhaft mit der Folge, daß der Inhaftierte trotz fehlender Arbeitsmöglichkeit unterhaltspflichtig bleibt, ist auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. Danach ist ein Berufen nach Treu und Glauben zu versagen, wenn sich der Unterhaltspflichtige durch die Strafhaft seiner Unterhaltspflicht entziehen wollte oder jedenfalls ein unterhaltsrechtlicher Bezug zwischen seinem Fehlverhalten und der Unterhaltspflicht besteht (BGH NJW 1982, 1812 = FamRZ 1982, 792f.; BGH NJW 1993, 1974; BGH NJW 1994, 258). Erforderlich ist insofern, daß sich die der Tat zugrunde liegenden Antriebe und Vorstellungen auch auf die Verminderung oder den Wegfall der Leistungsfähigkeit als Folge des Verhaltens erstreckt haben. Neben den vorgenannten Fallkonstellationen kann dem Unterhaltspflichtigen ein Berufen auf seine Leistungsunfähigkeit auch dann verwehrt sein, wenn sich die Tat gegen den Unterhaltsberechtigten oder seine Angehörige gerichtet hat. Hierbei muß es sich um eine schwere Verfehlung gegen das Leben oder die Gesundheit des Unterhaltsberechtigten oder Delikte gegen das Leben seiner

OLG Koblenz (13 UF 1021/96) | Datum: 03.02.1997

DAVorm 1997, 646 DRsp I(167)420f EzFamR aktuell 1997, 183 EzFamR aktuell 1997,183 FamRZ 1998, 44 NJW 1997, 1588 NJW 1997,158 NJWE-FER 1997, 150 OLGReport-Koblenz 1997, 48 [...]

Macht ein Sozialhilfeempfänger laufenden Unterhalt geltend, auch wenn dieser die bewilligte Sozialhilfe nicht übersteigt, ist ihm - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nicht im Hinblick auf § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG wegen Mutwilligkeit Prozeßkostenhilfe zu verweigern. Entsprechendes gilt, wenn er sowohl rückständigen als auch laufenden Unterhalt geltend macht. Nach bisheriger Rechtslage war - bis zur Rechtshängigkeit - rückständiger Unterhalt ausschließlich vom Sozialhilfeträger geltend zu machen, laufender Unterhalt im Rahmen des § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG. Nunmehr kann der Hilfeempfänger - nach Rückübertragung - auch rückständigen Unterhalt, natürlich auch neben dem laufenden Unterhalt geltend machen. Sinn und Zweck der Möglichkeit der Rückübertragung eines auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsanspruchs auf den Unterhaltsberechtigten ist es, die erhebliche Belastung der Sozialhilfeträger durch die gerichtliche Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche zu vermindern. Damit stünde es nicht im Einklang, dem Unterhaltsgläubiger Prozeßkostenhilfe zu verweigern, zum einen generell unter Hinweis auf die Kostenübernahmepflicht des Sozialhilfeträgers, zum anderen wie bisher unter Hinweis auf § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG für die Geltendmachung laufenden Unterhalts ab Rechtshähngigkeit.

OLG Koblenz (11 WF 207/97) | Datum: 12.05.1997

EzFamR aktuell 1997, 282 FamRZ 1998, 246 FuR 1997, 308 NJWE-FER 1997, 257 OLGReport-Koblenz 1997, 154 [...]

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