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Mit einer Abänderungsklage i.S.d. § 323 ZPO kann keine freie, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängige Neufestsetzung des Unterhaltes oder eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse erfolgen. Vielmehr kann nur eine unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmende Anpassung des Unterhalts an die geänderten Verhältnisse begehrt werden. Allerdings ist das Gericht im Abänderungsverfahren nicht an die bei der früheren Beurteilung verwendeten Unterhaltsrichtlinien, Tabellen oder Verteilungsschlüssel gebunden (vgl. OLG Karlsruhe - 16 UF 282/85 - vom 13.02.1986, FamRZ 1986, 582; BGH - IVb ZR 10/82 - vom 10.01.1984, FamRZ 1984, 374). Zumindest dann, wenn bei Berücksichtigung der durch den Wechsel des Arbeitsortes entstehenden hohen Fahrkosten (hier: 800,00 DM) der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nicht gewahrt wird, ist von dem Unterhaltspflichtigen ein Wechsel des Wohnortes zu erwarten, und zwar insbesondere dann, wenn keinerlei Gesichtspunkte erkennbar sind, warum nach den Lebensumständen des Unterhaltspflichtigen ein Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes nicht zumutbar sein könnte. Dem Unterhaltspflichtigen können in einem derartigen Fall allenfalls Fahrtkosten vom einem Wohnort zugute gehalten werden, der in einem Umkreis von ca. 15 km vom Arbeitsplatz entfernt liegt. Die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen steht allen minderjährigen unverheirateten Kindern des Unterhaltspflichtigen gem. § 1609 Abs. 2 BGB im Rang gleich. Ihr Bedarf ist, wenn sie im Haus des Unterhaltspflichtigen lebt, in Anlehnung an die Empfehlungen der Düsseldorfer Tabelle entsprechend dem Mindestunterhalt des im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten zu bestimmen (hier mit monatlich 840,00 DM).

OLG Koblenz (15 UF 813/93) | Datum: 22.02.1994

FamRZ 1994, 1609 [...]

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