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Mit einer Abänderungsklage i.S.d. § 323 ZPO kann keine freie, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängige Neufestsetzung des Unterhaltes oder eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse erfolgen. Vielmehr kann nur eine unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmende Anpassung des Unterhalts an die geänderten Verhältnisse begehrt werden. Allerdings ist das Gericht im Abänderungsverfahren nicht an die bei der früheren Beurteilung verwendeten Unterhaltsrichtlinien, Tabellen oder Verteilungsschlüssel gebunden (vgl. OLG Karlsruhe - 16 UF 282/85 - vom 13.02.1986, FamRZ 1986, 582; BGH - IVb ZR 10/82 - vom 10.01.1984, FamRZ 1984, 374). Zumindest dann, wenn bei Berücksichtigung der durch den Wechsel des Arbeitsortes entstehenden hohen Fahrkosten (hier: 800,00 DM) der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nicht gewahrt wird, ist von dem Unterhaltspflichtigen ein Wechsel des Wohnortes zu erwarten, und zwar insbesondere dann, wenn keinerlei Gesichtspunkte erkennbar sind, warum nach den Lebensumständen des Unterhaltspflichtigen ein Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes nicht zumutbar sein könnte. Dem Unterhaltspflichtigen können in einem derartigen Fall allenfalls Fahrtkosten vom einem Wohnort zugute gehalten werden, der in einem Umkreis von ca. 15 km vom Arbeitsplatz entfernt liegt. Die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen steht allen minderjährigen unverheirateten Kindern des Unterhaltspflichtigen gem. § 1609 Abs. 2 BGB im Rang gleich. Ihr Bedarf ist, wenn sie im Haus des Unterhaltspflichtigen lebt, in Anlehnung an die Empfehlungen der Düsseldorfer Tabelle entsprechend dem Mindestunterhalt des im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten zu bestimmen (hier mit monatlich 840,00 DM).

OLG Koblenz (15 UF 813/93) | Datum: 22.02.1994

FamRZ 1994, 1609 [...]

Hat der Unterhaltspflichtige mit der gesetzlichen Vertreterin der Unterhalt begehrenden Kinder nach ehemaligem DDR - Recht eine Abfindungsvereinbarug getroffen, nach welcher sämtliche Unterhaltsansprüche der Kinder mit Zahlung eines gewissen Betrages abgegolten sein sollten, steht diese Abfindungsvereinbarung der Geltendmachung von höherem Kindesunterhalt im Wege einer Abänderungsklage nicht entgegen. Die Wirksamkeit einer derartigen Abfindungsvereinbarung richtet sich gem. Art. 234 § 1 EGBGB nach dem damals in der DDR gültigem Recht und gem. § 21 Abs. 1 FGB kann auf Unterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden. Eine derartige Abfindungsvereinbarung ist daher wegen Gesetzesverstoß nichtig (vgl. insoweit OLG Hamm - 11 WF 69/91 - vom 08.11.1991, DAVorm 1992, 362). Da ein der Abänderungsklage stattgebendes Urteil die Ausgangsentscheidung abändert und die Leistungspflicht des Unterhaltsschuldners neufaßt, ohne den bisherigen Titel aufzuheben und demgemäß keinen Ausspruch dazu enthält, inwieweit erbrachte Zahlungen auf die Unterhaltsschuld als Erfüllung anzusehen sind, hat der Unterhaltspflichtige, der eine Abfindungszahlung erbracht hat, ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO daran, daß festgestellt wird, inwieweit seine Zahlungsverpflichtung erledigt ist. Ein derartiges Feststellungsbegehren ist neben einer Klage nach § 767 ZPO zulässig. Der Unterhaltspflichtige braucht sich in einem derartigen Fall nicht darauf verweisen zu lassen, in einem weiteren Rechtsstreit im Weg der Klage nach § 767 ZPO geltend zu machen, daß die Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel infolge Erfüllung ganz oder teilweise unzulässig geworden ist.

OLG Koblenz (13 UF 996/93) | Datum: 18.04.1994

FamRZ 1994, 1195 [...]

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