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Der Senat schließt sich der herrschenden Rechtsansicht an, daß bei einer Stufenklage die beantragte PKH auch für die noch unbezifferte Leistungsstufe zu gewähren ist. Bei der Beschränkung der PKH auf die Auskunftsstufe würde ein hilfsbedürftiger Kläger gegenüber einem vermögenden benachteiligt. Für das Betragsverfahren nach Auskunftserteilung bedarf es einer erneuten Entscheidung über das PKH-Gesuch. Das folgt daraus, daß die Voraussetzungen für eine Bezifferung mit hinreichender Erfolgsaussicht durch die vorgängigen Stufen erst geschaffen werden. Es handelt sich dabei auf jeder Stufe des einheitlichen Verfahrens um prozessual selbständige Ansprüche, für die PKH nach dem Verfahrensstand und der hieraus folgenden Konkretisierung der geltend gemachten Ansprüche gesondert zu prüfen ist. Daher ist beim Übergang von der Auskunftsstufe in das Betragsverfahren über die Erfolgsaussicht der nunmehr bestimmten Unterhaltsklage, was die Höhe des Begehrens anbelangt, unter Berücksichtigung der erteilten Auskunft neu zu entscheiden. Die Bewilligung von PKH für die erste Stufe äußert keine Wirkung, in welcher Höhe dem Zahlungsbegehren Erfolgsaussicht zukommt. Der Auffassung, PKH sei schon vor Erteilung der Auskunft für das Verfahren insgesamt unter Vorbehalt der Konkretisierung nach erlangter Auskunft erteilt, so daß es auf der Zahlungsstufe nur noch um die feststellende Entscheidung gehe, in welchem Umfang der frühere unbezifferte Zahlungsantrag nunmehr von der PKH erfaßt werde, folgt der Senat nicht.

OLG Karlsruhe (20 WF 8/96) | Datum: 15.04.1996

FamRZ 1997, 98 [...]

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