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Die maßgebliche Übergangsregelung für die Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft findet sich in Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB. Darin wird klargestellt, dass für die Anfechtung auch in Bezug auf vor dem 01.07.1998 geborene Kinder nur noch das neue Recht maßgebend ist. Mit der Geltung des neuen Rechts ändert sich insbesondere der Kreis der Anfechtungsberechtigten und in einigen Fällen auch die Anfechtungsfrist. Nunmehr kommt für alle Anfechtungsberechtigten die einheitliche zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB zum Tragen. Das kann dazu führen, dass in Fällen, in denen bisher die einjährige Anfechtungsfrist nach § 1600h Abs. 1 BGB a.F. galt, nunmehr eine Anfechtungsmöglichkeit wieder neu eröffnet worden ist, wenn zwar die alte Jahresfrist am 01.07.1998 bereits abgelaufen war, die neue Zweijahresfrist aber noch läuft.
FamRZ 1999, 800 NJW-RR 1999, 1017 OLGReport-Köln 1999, 159 [...]
Für die Verfahren zur Ersetzung der Einbenennung gemäß § 1618 S. 4 BGB ist der Rechtspfleger zuständig. Bei Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist dieser zur Abänderung seiner Entscheidung berechtigt. Der Rechtspfleger kann regelmäßig über eine Ersetzung der Zustimmung nicht entscheiden, ohne die Beteiligten persönlich angehört und sich so einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben. Diese Anhörungs- und Beratungspflicht ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 52 FGG. Die Vorschrift des § 1618 BGB schützt das Interesse des anderen Elternteil am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind. Der Gesetzgeber hat hervorgehoben, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes nicht nur dienlich , sondern erforderlich sein muss. Diese gesetzliche Formulierung kann nicht unberücksichtigt bleiben, denn die Wortwahl ist im Gesetzgebungsverfahren eigens geändert worden.
FamRZ 1999, 734 NJW-RR 1999, 729 OLGReport-Köln 1999, 223 [...]
Erklärt ein Unterhaltsschuldner in einem anwaltlichen Schriftsatz, er verpflichte sich zu höheren Kindesunterhaltszahlungen, so liegt in dieser Zusage eine Selbstmahnung des Schuldners. Mit der Selbstmahnung gerät der Schuldner in Verzug, denn der Ausspruch einer Mahnung des Berechtigten ist entbehrlich, wenn der Verpflichtete sich ausdrücklich zu seiner Unterhaltsschuld bekennt. Zahlt der Unterhaltsschuldner dann entgegen seiner Zusage nur einen niedrigeren Unterhalt, kann in der Zahlungsreduzierung kein Widerruf der Selbstmahnung gesehen werden. Der Unterhaltsschuldner müsste vielmehr klar und unmissverständlich eine Herabsetzung des anerkannten Betrages verlangen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Solange er dies nicht tut, besteht der Verzug fort. Allenfalls kann in der jahrelangen Nichtgeltendmachung des erhöhten Betrages nach einseitiger Reduzierung ein Verzicht des Unterhaltsgläubigers auf den höheren Unterhalt gesehen werden.
FamRZ 2000, 443 FuR 2000, 342 NJW-RR 2000, 73 OLGReport-Köln 2000, 90 [...]
Wenn die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner in ihrem eigenen Hausanwesen lebende Partnerin dem anderen Partner formlos zusagt, dieser könne im Falle ihres Vorversterbens im Hausanwesen wohnen bleiben, solange er lebe, so handelt es sich rechtlich um eine Leihe gemäß § 598 BGB. Denn in der Vereinbarung des Wohnrechts ist ein Vertrag mit dem Inhalt der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebzeiten zu sehen. Ein derartiger Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Die Vorschrift des § 571 BGB findet auf das unentgeltliche Überlassungsrecht keine Anwendung.
MDR 1999, 1271 NJW-RR 2000, 152 NZM 2000, 111 OLGReport-Köln 1999, 272 [...]