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»Die aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlende Betreuervergütung ist nicht an den Sätzen des § 1836 Abs. 2 BGB zu orientieren. Wird die Betreuung als Teil der Berufsausübung wahrgenommen, bestimmt sich der Stundensatz vielmehr nach den Honoraren, die allgemein in der betreffenden Berufsgruppe als kostendeckend gezahlt werden. Ist der Betreuer Rechtsanwalt, so kann, wenn höhere individuelle Büro- und Personalkosten nicht dargelegt worden sind, auf diejenigen Kosten abgestellt werden, die üblicherweise in einem Anwaltsbüro mittleren Zuschnitts für Betreuertätigkeiten entstehen. Für die hiernach nötige Schätzung kann auch auf veröffentlichte Modellrechnungen zurückgegriffen werden.«
FamRZ 1997, 1303 NJWE-FER 1997, 129 OLGReport-Köln 1997, 98 [...]
»1. Zur Prüfung der Erfolgsausicht einer Kindesunterhaltsklage kann das Gericht beim Unterhaltsschuldner anfragen, ob er zur Schaffung einer Titulierung durch Jugendamtsurkunde (§§ 59 Abs. 1, 60 KJHG) bereit ist und ihm aufgeben, diese alsbald vorzulegen. 2. Die Versagung der sofortigen Zustellung gemäß § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG ist gemäß § 6 GKG anfechtbar, wenn über den Antrag eine Entscheidung des Gerichts ergangen ist. Die bloße Nichtausführung der Zustellung ist keine solche Entscheidung. Sachliche Voraussetzung für die sofortige Zustellung ist ein nicht oder nur schwer zuersetzender Schaden - bei Kindesunterhaltsklagen ist diese Voraussetzung zu verneinen, solange die Schaffung einer Jugendamtsurkunde nicht abgelehnt worden ist.«
FamRZ 1997, 177 FamRZ 1997, 620 NJW-RR 1996, 41 NJWE-FER 1996, 41 OLGReport-Köln 1996, 280 [...]