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Pflichtteilsergänzung bei ehebedingten Zuwendungen. Nach gefestigter Rechtspr. des BGH sind Vermögensübertragungen unter Ehegatten regelmäßig nicht als Schenkung, sondern als unbenannte ehebedingte Zuwendungen anzusehen (vgl. z.B. BGHZ 87, 145, 146 = MDR 1983, 663). Nach dieser Rechtspr. sind Zuwendungen unter Ehegatten schon dann nicht unentgeltlich und damit keine Schenkung, wenn ihnen die Erwartung zugrundeliegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder wenn sie sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden (siehe auch oben Nr. 1). Andererseits sind auch unter Ehegatten Schenkungen möglich, nämlich dann, wenn auch unter Berücksichtigung vorstehender Gesichtspunkte sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Zuwendung als unentgeltlich darstellt (vgl. BGH, MDR 1983, 663 = NJW 1983, 1611). Die Übertragung des Grundstücks- anteils ist jedenfalls im Rahmen des § 2325 Abs. 1 BGB als Schenkung zu qualifizieren. Diese Vorschrift hat den Sinn, dem Pflichtteilsberechtigten auch solche Teile des Nachlasses als Berechnungsgrundlage zu erhalten, die der Erblasser zu Lebzeiten ohne Erhalt einer Gegenleistung einem anderen zugewendet hat (vgl. Palandt/Edenhofer, § 2325 Anm. 1). Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn man im Innenverhältnis zwischen den Parteien die erwähnte ehebedingte Zuwendung annehmen will. Denn auch wenn ein Beweggrund des Erblassers für die Übertragung des Anteiles die Erhaltung der Ehe gewesen sein sollte, hat der Erblasser doch für die Weggabe dieses Vermögensgegenstandes einen als Vermögenswert meßbaren Gegenwert nicht erhalten. * * * Abstract (Bearbeiter: Vorsitzender Richter am Landgericht Uwe Gottwald, Koblenz)

OLG Köln (20 U 36/91) | Datum: 22.11.1991

DRsp I(174)263Nr.7 MDR 1992, 586 [...]

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