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1. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 1671 Abs. 4 S. 2 BGB ('Erfordern') zeigt eindeutig, daß bloße Zweckmäßigkeitserwägungen für eine Aufspaltung des Sorgerechts in Personen- und Vermögenssorge nicht genügen. 2. Die Aufspaltung muß sich vielmehr aus konkreten Gründen als im Interesse des Kindes als notwendig erweisen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welcher Familie das Vermögen des Kindes stammt.
FamRZ 1997, 51 NJWE-FER 1996, 54 OLGReport-Hamm 1996, 131 [...]
1. Wer Zugewinnausgleichsansprüche geltend macht, trägt nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für das eigene Endvermögen, sondern auch für das des Anspruchsgegners als eines weiteren anspruchsbegründenden Tatsachenkomplexes im Rahmen der Zugewinnausgleichsbilanz. Dabei erstreckt sich die Beweislast auch auf die das Endvermögen mindernden Verbindlichkeiten. 2. Ist der Wert eines wesentlichen Vermögensbestandteils (hier: ein Druckereibetrieb) in erster Instanz nicht geklärt worden, so rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das Familiengericht.
DRsp I(165)250a FamRZ 1997, 87 NJWE-FER 1996, 1 OLGReport-Hamm 1996, 118 [...]