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1. Die dreijährige Verjährungsfrist des Zugewinnausgleichsanspruchs beginnt nach § 1378 Abs. 4 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die klagende Partei von der Beendigung des Güterstandes erfährt. Erklären die Parteien im Scheidungstermin nach Verkündung des Scheidungsurteils, dass sie auf Rechtsmittel verzichten, dann sind die Parteien damit rechtskräftig geschieden, der Güterstand ist beendet. Auch wenn der Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt wird, handelt es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, bei der eine anwaltlich beratenen Partei nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts hinreichend Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes hat. 2. Haben die Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei schon während des Scheidungsverfahrens und auch danach die gesamte Korrespondenz mit den gegnerischen Anwälten betreffend den Zugewinnausgleich geführt und waren sie auch die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei, dann muss sich die Partei im übrigen die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsgedanken aus § 166 BGB als ihrem Wissensvertreter zurechnen lassen. Wissensvertreter ist derjenige Anwalt, den die Partei zur Durchsetzung des Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt und ihm die insoweit erforderliche Kenntnisnahme der rechtserheblichen Tatsachen überträgt. 3. Ein Prozesskostenhilfeantrag bewirkt nach §§ 203, 242 BGB nur dann eine Hemmung, wenn er ordnungsgemäß begründet und vollständig ist. Dem Gesuch muss also die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei beigefügt werden oder diese Erklärung muss spätestens bis zum letzten Tag der Verjährungsfrist nachgereicht werden. Nur in einem solchen Fall liegt eine demnächst zuzustellende Klage vor, durch die die Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO hätte unterbrochen werden können. 4. In dem Umstand, dass die beklagte Partei vorgerichtlich
FamRZ 2000, 230 MDR 1999, 1328 NJW-RR 1999, 1678 OLGReport-Hamm 1999, 275 [...]
1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt nach § 719 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 2 ZPO nur dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 2. Ein solcher Nachteil liegt nicht in der Möglichkeit, dass etwaige Rückforderungsansprüche wegen beigetriebener Unterhaltsbeträge nicht realisierbar sind, da es sich insoweit um eine normale Vollstreckungsfolge handelt, die den strengen Anforderungen des Ausnahmetatbestandes des § 707 Abs. 2 ZPO nicht genügt.
FamRZ 2000, 363 MDR 1999, 1404 OLGReport-Hamm 1999, 294 [...]
1. Die Unterrichtungspflicht des § 1386 Abs. 3 BGB soll den anderen Ehegatten in die Lage versetzen, sich ein ungefähres Bild von der Vermögenslage zu machen. Eine detaillierte Auskunft gemäß § 260 BGB kann nicht verlangt werden. 2. Im Rahmen der Unterrichtungspflicht besteht kein Anspruch auf Vorlage von Belegen und Unterlagen oder auf Einsicht in Geschäftsbücher. 3. Ein Fall des § 1386 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte den aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung geschuldeten Kindesunterhalt regelmäßig zahlt und erwartet werden kann, dass auch der umstrittene Ehegattenunterhalt nach Entscheidung des Familiengerichts entrichtet werden wird. 4. Äußerungen des beklagten Ehegatten, er werde nichts zahlen und sein Vermögen abräumen, sind zwar zu missbilligen, doch stellen sie in der Trennungszeit von Eheleuten nichts Außergewöhnliches dar, so dass sie nicht einen der Tatbestände des § 1386 BGB erfüllen.
FamRZ 2000, 228 MDR 1999, 1329 OLGReport-Hamm 1999, 263 [...]