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»1. Im Rahmen des § 1779 Abs. 2 BGB hat das Vormundschaftsgericht nur unter geeigneten Personen ein Auswahlermessen. Das Kriterium der Eignung muß auch der nichteheliche Vater erfüllen, der zum Vormund bestellt werden will. 2. Soweit der Richter der Freiwilligen Gerichtsbarkeit rechtsfürsorgende Regelungen trifft, sind zivilrechtliche Ansprüche i. S. des Art. 6 EMRK nicht betroffen. Insbesondere gilt daher der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens.«
DAVorm 1997, 47 FGPrax 1996, 142 FamRZ 1996, 1356 NJWE-FER 1997, 31 Rpfleger 1996, 451 [...]
»1. Bedarf ein Prozessfinanzierungsvertrag gegen Erfolgsbeteiligung im Blick auf die vorgesehene Schiedsgerichtsvereinbarung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, ist das Rechtsgeschäft insgesamt und nicht nur die Schiedsgerichtsvereinbarung am Wohl und an den Interessen des Betreuten zu messen. 2. Sieht der Betreuer ein erhebliches Prozessrisiko, welches ihn daran hindert, ein Klageverfahren trotz vorhandener finanzieller Mittel anzustrengen, ist die Annahme des Tatrichters, die beabsichtigte Prozessführung gefährde - die Prozessführung hinweggedacht - das Vermögen des Betreuten, regelmäßig auch ohne weitere Ermittlungen ermessensfehlerfrei. 3. Ein Prozessfinanzierungsvertrag ist je nach Vertragsgestaltung nicht geeignet, das Kostenrisiko des Betreuten zu beseitigen, wenn er zum Beispiel die Kündigung der Vereinbarung durch den Prozessfinanzierer erlaubt. Auch insoweit steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu.«
BtPrax 2000, 261 FGPrax 2000, 228 OLGReport-Hamm 2001, 48 Rpfleger 2000, 547 [...]