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»1. Im Rahmen des § 1779 Abs. 2 BGB hat das Vormundschaftsgericht nur unter geeigneten Personen ein Auswahlermessen. Das Kriterium der Eignung muß auch der nichteheliche Vater erfüllen, der zum Vormund bestellt werden will. 2. Soweit der Richter der Freiwilligen Gerichtsbarkeit rechtsfürsorgende Regelungen trifft, sind zivilrechtliche Ansprüche i. S. des Art. 6 EMRK nicht betroffen. Insbesondere gilt daher der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens.«
DAVorm 1997, 47 FGPrax 1996, 142 FamRZ 1996, 1356 NJWE-FER 1997, 31 Rpfleger 1996, 451 [...]
1. Verübt der mitsorgeberechtigte Vater eine schwere Straftat gegen seine Familie (hier Inszenierung eines Raubüberfalles in der Wohnung mit Körperverletzungen gegenüber der Kindesmutter, die zu deren Tod führen), so sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1666 BGB erfüllt und Maßnahmen nach dieser Vorschriften durch das Vormundschaftsgericht zu treffen. Eine Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB kommt in einem solchen Fall nicht in Frage. 2. Bei einem derart schweren Versagen des Vaters im Hinblick auf sein Erziehungsvermögen bedarf es auch keiner vorhergehenden rechtskräftigen Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren. 3. Im Amtsverfahren bestimmt das Gericht selbst den Verfahrensgegenstand. Hat sich das Vormundschaftsgericht mit dem Eingriffstatbestand des § 1674 BGB befaßt und hierüber entschieden, so fällt dieser Verfahrensgegenstand auch dem Beschwerdegericht zu, so daß es selbst darüber zu entscheiden hat.
DAVorm 1996, 613 FamRZ 1996, 1029 NJW-RR 1996, 964 NJWE-FER 1996, 7 (LS) [...]