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1. Gegen einen Beschluß, in dem ein Zwangsgeld für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung angedroht wird, ist die Beschwerde statthaft. 2. In dem androhenden Beschluß kann Bezug genommen werden auf den Beschluß, mit dem das Umgangsrecht angeordnet wurde, sofern dieser Beschluß einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. 3. War nur ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gestellt, so ist wegen der notwendigen vorherigen Androhung davon auszugehen, daß der Antrag auf Festsetzung auch den Antrag auf Androhung enthält. 4. Der sorgeberechtigte Elternteil hat aufgrund seiner elterlichen Autorität durch geeignete erzieherische Mittel auf das Kind einzuwirken, daß das Umgangsrecht nicht am Widerstand des Kindes scheitert. Bei Kindern bis zu zehn Jahren ist auch davon auszugehen, daß dies gelingt. 5. Die Entscheidung über die Regelung des Umgangsrechts und dessen Durchsetzung sind grundsätzlich voneinander zu trennen, so daß es nicht zulässig ist, Einwendungen gegen das Umgangsrecht selbst im Verfahren über die Vollstreckung vorzubringen. Gegebenenfalls muß sich der sorgeberechtigte Elternteil um eine Änderung des Umgangsrechts bemühen. 6. Steht das Umgangsrecht wegen veränderter Umstände nunmehr mit dem Kindeswohl im Widerspruch, so ist dies immer zu beachten und führt gegebenenfalls zur Aufhebung des Androhungsbeschlusses (hier verneint, da lediglich die bereits im Umgangsrechtsverfahren vorgebrachten Tatsachen wiederholt wurden).

OLG Hamm (3 WF 223/95) | Datum: 21.08.1995

FamRZ 1996, 363 NJW-RR 1996, 324 OLGReport-Hamm 1995, 212 [...]

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