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1. Schließen Eheleute, die im Jahre 1983 geheiratet haben, zur Vermeidung einer Scheidung während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens im Jahre 1985 in Kenntnis der Tatsache, daß die Ehefrau ein Kind erwartet, das nicht vom Ehemann stammt, einen Ehevertrag, der neben der Vereinbarung der Gütertrennung und dem Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt auch einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs enthält, so ist dieser Ausschluß wirksam, wenn auf Grund eines weiteren Scheidungsverfahrens im Jahre 1992 die Scheidung der Ehe doch noch erfolgt. 2. Bei der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich handelt es sich um einen Vertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB, nicht um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587o BGB, da der Vertrag (mit Erfolg) darauf gerichtet war, die Scheidung zu vermeiden, und nicht etwa, die Scheidungsmodalitäten zu regeln. 3. Die Regelung des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB ist analog anwendbar, wenn der Ausschluß des Versorgungsausgleichs während eines anhängigen Scheidungsverfahrens vereinbart wird und dieses Verfahren zur Scheidung führt. 4. Auch wenn der Ehevertrag auf Druck des Ehemannes zustande gekommen ist, der ohne die Vereinbarung das erste Scheidungsverfahren weiter betrieben hätte, führt dies wenigsten dann nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB, wenn die Ehefrau nicht auf wesentliche Rechte, die sie bei Durchführung der Scheidung zu dem früheren Zeitpunkt sowieso verloren hätte, verzichtet hat und die Parteien anschließend noch mehrere Jahre zusammenleben.

OLG Hamm (10 UF 505/92) | Datum: 20.04.1994

DRsp I(165)243g (Ls) FamRZ 1995, 40 [...]

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