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1. Für die Scheidung einer in Deutschland geschlossenen Ehe zwischen zwei iranischen Staatsbürgern sind auch dann die deutschen Gerichte nach § 606a ZPO zuständig, wenn einer der Ehegatten nunmehr im Iran lebt. 2. Die Zuständigkeit ist nicht nach § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, da davon auszugehen ist, daß die nach deutschem Recht geschlossene Ehe im Iran nicht als solche anerkannt würde. 3. Es kann daher offen bleiben, ob ein Scheidungsurteil (eine auch nach iranischem Recht wirksame Ehe vorausgesetzt) im Iran anerkannt würde oder nicht.
vgl. auch OLG Hamm - 12 WF 41/92 - vom 31.01.1992, FamRZ 1992, 822 FamRZ 1994, 1182 [...]
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zwingt jedenfalls nicht im Verfahren nach § 1747 Abs. 2 S. 1 BGB zur Anhörung des Vaters des nichtehelichen Kindes, wenn die Mutter das Kind annehmen will und der Vater mit dem Kind nicht zusammenlebt, so daß die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung nicht gegeben sind. 2. Die Auslegung und Anwendung des § 1741 Abs. 1 BGB beinhaltet bezüglich der nach dieser Vorschrift notwendigen Feststellung, die Annahme diene dem Wohle des Kindes, regelmäßig auch prognostische Elemente. Fernliegende, derzeit rein hypothetische Entwicklungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters des nichtehelichen Kindes sowie erbrechtliche Beziehungen müssen jedoch unberücksichtigt bleiben
Anm. Liermann in FamRZ 1995, 505 FamRZ 1994, 1198 MDR 1994, 692 [...]