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1. Ist der Ausgleich betrieblicher Anwartschaften im Rahmen der Scheidung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden, so sind bei einem späteren Rechtsstreit über die Höhe der zu leistenden Beträge die nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Umstände in gewissem Umfang zu berücksichtigen. Als berücksichtigungsfähige Wertänderungen kommen dabei nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnen, insbesondere Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund regelmäßiger Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Hingegen scheiden Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten, beruhen, für die Wertermittlung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus. 2. Bei bereits laufender Rente ist von ihrem Bruttobetrag auszugehen (ohne Abzug eines einbehaltenen Krankenkassenbeitrags). 3. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente ist zwischen den Parteien zu teilen, ohne daß eine Dynamisierung stattzufinden hätte. 4. Gemäß § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB reicht es für einen Zahlungsanspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus, wenn der Berechtigte eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. 5. Ist bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit unzutreffender Begründung die Anwendung des § 3b Abs. 1 VAHRG (erweitertes Splitting oder Zahlung von Beiträgen) abgelehnt worden (hier: völliger Verzicht auf das erweiterte Splitting wegen des Überschreitens des Grenzwertes von 2% der maßgebenden Bezugsgrenze), so besteht nicht die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 10a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG.

OLG Hamm (10 UF 310/93) | Datum: 01.07.1994

FamRZ 1994, 1528 [...]

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