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1. Bei der Entscheidung, ob der Betreute mittellos ist nach § 1835 Abs. 4 BGB, ist bezüglich seines vorhandenen Vermögens das sozialhilferechtliche Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 BSHG unangetastet zu lassen. 2. Ergibt sich, daß das laufende Einkommen des Betreuten nach Berechnung des zumutbaren Eigenanteils zur Deckung der Vergütung nicht ausreicht, so ist nur in Höhe dieses Eigenanteils eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB zu bewilligen, während ein verbleibender Spitzenbetrag nach den §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB gegen die Staatskasse festzusetzen ist. 3. Der zumutbare Eigenanteil aus dem laufenden Einkommen des Betreuten ist in Höhe desjenigen Betrages zu berechnen, der bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach der Tabelle zu § 114 ZPO als monatliche Rate zu zahlen wäre.
DAVorm 1995, 121 FamRZ 1995, 50 OLGZ 1994, 558 Rpfleger 1995, 20 [...]
1. Ist die Höhe des Unterhaltes für ein studierendes Kind durch Urteil festgesetzt, so kann ein zusätzlicher Bedarf durch Aufnahme eines Auslandsstudiums nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden. 2. Die Geltendmachung des zusätzlichen Bedarfs als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 S. 1 BGB scheitert in diesem Fall sowohl an der fehlenden Unvorhersehbarkeit wie auch an der fehlenden Unregelmäßigkeit.
DRsp IV(418)282d FamRZ 1994, 1281 NJW 1994, 2627 OLGReport-Hamm 1994, 126 [...]