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Gehen die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich davon aus, daß die Ehefrau ein dreizehn Jahre altes Kind erzieht und erwarten sie keine Erwerbstätigkeit der Ehefrau, beruht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe des Einkommens, das sie durch eine Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, auf § 1570 BGB. Soweit der Unterhalt den Betrag übersteigt, den die Ehefrau durch eine eigene Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, beruht der Unterhaltsanspruch auf § 1573 Abs. 2 BGB.
Vgl. auch BGH FamRZ 1990, 492 . FamRZ 1995, 879 NJW-RR 1996, 323 [...]
1. Sind der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete Ausländer, so ist für den Unterhaltsanspruch des Kindes deutsches Recht anwendbar, wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10.1973). 2. Mit der Abänderungsklage kann der durch ein polnisches Gericht geregelte Kindesunterhalt den deutschen Verhältnissen angepaßt werden. 3. Der Bedarf eines Kindes, das aus einer in Polen geschiedenen Ehe stammt und das mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle 4. Erkennt der Unterhaltspflichtige den erhöhten Unterhaltsbedarf sofort an, nachdem er von der Umsiedlung des Kindes in die Bundesrepublik Deutschland erfahren hat, sind die Kosten der Berufungsinstanz zu 2/3 dem unterhaltsberechtigten Kind und zu 1/3 dem unterhaltspflichtigen Mann aufzuerlegen.
Vgl. auch BGH, NJW-RR 1993, 5 ; OLG Celle, NJW-RR 1993, 651 ; FamRZ 1993, 101 NJW-RR 1993, 707 [...]