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Nach § 1 Nr. 3 des Betriebsrenten-Tarifvertrages der Hamburger Hafen- und Lagerhaus AG (HHL-AG) erhält ein Betriebsmitglied, wenn es vor Eintritt des Ruhestandsfalls ausscheidet, eine Betriebsrente nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BetrAVG. Der monatliche Betrag der Rente für jedes volle Jahr der Beschäftigung bei der HHL-AG beträgt 0,4 % des Arbeitsentgelts, das nach dem Tarifvertrag für die Leistungsbemessung maßgeblich wäre, wenn bei Ende der Ehezeit der Versicherungsfall eingetreten wäre. Der Ehezeitanteil dieser Anwartschaft darf nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB bewertet werden, da die Anwartschaft abweichend von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnen ist, kann auch ihr Ehezeitanteil nicht nach dieser Bestimmung und dem mit ihr übereinstimmenden § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB berechnet werden. Der Ehezeitanteil ist vielmehr nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b BGB zu bestimmen, da nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei der Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft von der Fiktion auszugehen ist, daß bei Ende der Ehezeit der Versicherungsfall eingetreten ist. Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b bestimmt sich der Ehezeitanteil der Betriebsrentenanwartschaft nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit, die hier mit dem Ende der Ehezeit ihr fiktives Ende gefunden hat. Die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der HHL-AG ist statisch. Der Ausgleich erfolgt nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG.

OLG Hamburg (12 UF 29/94) | Datum: 23.03.1994

FamRZ 1994, 1467 [...]

Da auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vollziehung von Entscheidungen grundsätzlich richterliche Aufgabe und nicht Aufgabe der Verfahrensbeteiligten ist, ist auch die Vollziehung einer Entscheidung über die Herausgabe eines Kindes nicht Aufgabe des Elternteils, an den das Kind herauszugeben ist, sondern Aufgabe des Familiengerichts. Eine Herausgabe der Kinder vom nichtsorgeberechtigten Elternteil an den sorgeberechtigten Elternteil darf nur dann nicht vollzogen werden, wenn sich während des Vollziehungsverfahrens herausstellt, daß die Herausgabe der Kinder an den sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl widerspricht. In einem derartigen Fall darf das Familiengericht die Vollziehung der Herausgabe nicht durchführen, sondern muß ein Verfahren auf Abänderung der Entscheidung über die elterliche Sorge gem. § 1696 BGB einleiten und gleichzeitig vorläufig anordnen, daß die Kinder zunächst nicht herauszugeben sind, Eine gewaltsame Herausnahme eines Kindes kommt nach dem Grundsatz des Übermaßverbotes nur dann als äußerstes Mittel in Betracht, wenn andere Zwangsmittel versagen. Bei der Vollziehung der Anordnung müssen sowohl das Familiengericht als auch der Gerichtsvollzieher zunächst versuchen, den Widerstand des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen die Herausgabe der Kinder durch die Androhung von Zwangshaft und die Verhaftung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu brechen. Erst wenn dies nicht sofort dazu führt, daß der nichtsorgeberechtigte Elternteil die Kinder herausgibt, darf der Gerichtsvollzieher die Kinder notfalls gewaltsam wegnehmen. Die Androhung einer Herausgabeanordnung kann ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn aufgrund des Verhaltens des nichtsorgeberechtigten Elternteils von vornherein feststeht, daß eine derartige Androhung nicht ausreicht, um den nichtsorgeberechtigten Elternteil zum Einlenken zu bewegen.

OLG Hamburg (12 UF 19/94) | Datum: 23.03.1994

Vgl. bzgl. des Übermaßverbotes im Zusammenhang mit der gewaltsamen Wegnahme von Kindern auch BGH - IV ZB 38/76 - vom 25.10.1976, NJW 1977, 150 = FamRZ 1977, 126 DRsp IV(418)292h-k FamRZ 1994, 1128 [...]

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