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A. § 3 HausratVO und § 1361b BGB gehen zwar grundsätzlich davon aus, daß ein Ehegatte die Wohnung auch benutzen will. Bei Mietwohnungen kann es auch nur um die Benutzung gehen. Bei Grund- und Wohnungseigentum kommen aber auch andere Interessen hinzu. Die finanzielle Belastung durch die Scheidung kann so hoch sein, daß Eheleute sich oft von Grundeigentum oder der Eigentumswohnung trennen müssen. Dann aber kann der Ehegatte, dem eine Wohnung gehört, ein Interesse daran haben, daß sie ihm zugewiesen wird, damit er sie veräußern kann. B. Die Zuweisung der Wohnung an den Ehemann ist notwendig, um eine schwere Härte i.S. des § 1361b Abs. 1 BGB zu vermeiden. Die unerträgliche Belastung liegt in der Gefährdung der beruflichen Existenz. Zwar hat auch die Ehefrau ein Interesse am Behalten der Wohnung, weil sie noch die 12jährige Tochter zu versorgen und - ohne eigenes Einkommen und Vermögen - auf dem Wohnungsmarkt kaum Chancen hat. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist aber auch zu berücksichtigen, daß das Scheidungsverfahren schon seit einigen Monaten anhängig ist, die Ehefrau daher wußte, daß sie auf jeden Fall die Wohnung würde räumen müssen, falls der Ehemann sie veräußert und der Erwerber Eigenbedarf geltend macht. Außerdem gehörte die Wohnung dem Ehemann schon vor der Eheschließung, so daß auch deswegen die Eingriffsschwelle der schweren Härte zu seinen Gunsten herabzusetzen ist.

OLG Hamburg (2 WF 95/91 H) | Datum: 20.01.1992

B. Der Ehemann - alkoholabhängiger Rechtsanwalt - begehrte die Zuweisung der ihm allein gehörenden Ehewohnung an sich selbst, um sie zu veräußern und von dem Erlös erhebliche Schulden bei Banken und Privatleuten [...]

1. Die (teilweise) Verwirkung des Anspruchs auf Getrenntlebendenunterhalt über § 1579 Nr. 6 BGB i. V. m. § 1361 Abs. 3 BGB wegen der Aufnahme eines 3 Monate dauernden intimen Verhältnisses setzt zunächst einmal voraus, daß die Unterhaltsberechtigte aus einer durchschnittlich verlaufenden Ehe ausgebrochen ist. 2. Einkommen des Unterhaltsverpflichteten aus Mehr- und Schichtarbeit ist unterhaltsrechtlich voll zu berücksichtigen, wenn die Mehrleistungen nur geringen Umfang haben oder berufstypisch sind (BGH FamRZ 1982, 779). 3. Auch das Kindergeld zählt zu dem für die Ehegattenunterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommen (BGH FamRZ 1990, 979, BGH FamRZ 980; 1992, 539). Da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt, ist kein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Wenn nach dem Kindergeldausgleich durch hälftige Teilung beiden Elternteilen ein gleich hoher Betrag zugeflossen ist, heben sich die Beträge auf. 4. Erzielt die Ehefrau neben der Betreuung eines Kleinkinds Einkommen aus einer Berufstätigkeit, so ist die Berufstätigkeit unzumutbar und ihr Einkommen nicht nach der Differenzmethode zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 1577 Abs. 2 BGB, dessen Grundsätze auch im Rahmen des § 1361 BGB herangezogen werden können (BGH FamRZ 1983, 146/150; BGH FamRZ 1984, 364/365; BGH FamRZ 1990, 989/991). 5. Auf die Ermittlung des vollen Unterhalts unter Einschluß des trennungsbedingten Mehrbedarfs kann regelmäßig verzichtet werden, wenn der Unterhalt nach der Differenzmethode zu bemessen ist (BGH FamRZ 1984, 358/360). Die hälftige Teilung der prägenden Einkünfte stellt sowohl für die Alleinverdienerehe wie für die Doppelverdienerehe im Regelfall die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar, wenn zusätzliche Mittel fehlen, um trennungsbedingten Mehrbedarf abzudecken. Stehen nach der Scheidung zusätzliche Mittel zur Verfügung, kann bis zu deren Höhe ein trennungsbedingter Mehrbedarf befriedigt werde, der konkret dargelegt werden muß.

OLG Hamburg (12 UF 111/91) | Datum: 17.07.1992

DAVorm 1992, 1121 [...]

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