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1. Bei einem Lottogewinn kurz vor Trennung der Eheleute sind nicht die gesamten (möglichen) Zinseinkünfte aus dem Lottogewinn als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend anzusehen. Allein der Umstand, daß solche Einkünfte geflossen sind, führt noch nicht dazu, daß diese auch die (unterhaltsrechtlich relevanten) ehelichen Lebensverhältisse nachhaltig prägen. Die Lebensverhältnisse werden nur durch solche Einkünfte geprägt, die zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung stehen. 2. Es kommt demnach darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die Parteien die Erträgnisse aus dem Lottogewinn zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs eingesetzt und ausgegeben haben (BGH, NJW-RR 1986, 1002 = FamRZ 1986, 780; BGH, NJW 1985, 1347 = FamRZ 1985, 471; BGH, NJW 1987, 1551 = FamRZ 1987, 456) Dabei können auch solche Entwicklungen des Lebensstandards berücksichtigt werden, die sich noch in der Planung befinden. 3. Auch beim Trennungsunterhalt. gemäß § 1361 BGB ist die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten im allgemeinen nicht nur durch Erwerbseinkommen oder Vermögenserträge ausgeschlossen, sondern sie besteht im Grundsatz auch dann nicht, wenn der Anspruchsteller seinen Unterhalt aus dem Stamm eines Vermögens bestreiten kann (BGH, NJW 1985, 907 = FamRZ 1985, 360). Entsprechend der für den Geschiedenenunterhalt maßgeblichen Vorschrift des § 1577 Abs. 3 BGB findet dieser Grundsatz nur insoweit eine Einschränkung, als der Vermögensstamm dann nicht verwertet zu werden braucht, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (BGH, NJW 1985, 907 = FamRZ 1985, 360 [361]). 4. Verfügt der Anspruchsteller über eigenes Vermögen (hier etwa 450.000 DM) und ist der Restunterhaltsanspruch nur noch gering (hier 285 DM), so ist es zumutbar, daß dieser Restanspruch aus dem eigenen Vermögensstamm gedeckt wird, da dies eine jährliche Verminderung des Kapitals von weniger als 1% zur Folge

OLG Frankfurt/Main (6 UF 59/94) | Datum: 11.08.1994

FamRZ 1995, 874 JuS 1995, 358 NJW-RR 1995, 2 [...]

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