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1. Ist die mündliche Verhandlung in einem isolierten Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7.1998 geschlossen worden und wird gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde eingelegt, so ist es, auch wenn inzwischen das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, trotzdem sachlich geboten, das Verfahren entgegen der Vorschrift des § 623 Abs. 2 ZPO auch in zweiter Instanz als isoliertes Verfahren weiter zu betreiben, weil ansonsten eine Entscheidung des Senats in der Sache nicht möglich wäre. 2. Nach Art. 6 EGBGB ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Insbesondere scheidet die Anwendung einer Rechtsnormen danach aus, wenn sie mit dem Grundrecht unvereinbar ist. Als ein solcher Verstoß gegen durch die Grundrechte verankerter Wertvorstellungen wäre es anzusehen, wenn einem Kind bei Trennung der Eltern nicht die für sein Wohlergehen bestmögliche Lebensperspektive eröffnet werden könnte. Ist dies ausnahmsweise nur durch die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil möglich, kann entgegenstehendes ausländisches Recht nicht angewendet werden. In einem solchen Fall ist die Regelung nach deutschem Recht zu treffen. 3. Die für die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB erforderliche Inlandsbeziehung ist ohne weiteres dann gegeben, wenn das Kind der Parteien auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und diese Rechtsstellung bei der auf das Kind anzuwendenden Rechtsnorm des Art. 5 EGBGB anderen Rechtsstellungen vorgeht. 4. Art. 818 des japanischen BGB läßt es zu, im Falle der Trennung der Eltern die elterliche Sorge für das Kind einem Elternteil zu übertragen, wenn der andere Elternteil als nicht in der Lage anzusehen ist, die elterliche Sorge auszuüben.

OLG Frankfurt/Main (1 UF 195/98) | Datum: 05.08.1998

Anmerkung Luthin FamRZ 1998, 1315 FamRZ 1998, 1313 NJW 1998, 3206 [...]

1. Das europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 für den Bereich familienrechtliche Statusverfahren gilt nicht im Verhältnis zu Italien. 2. Nach dem bilateralen deutsch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen vom 9.3.1936 setzt die Anerkennung von rechtskräftigen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat voraus, daß eine Zuständigkeit nach diesem Abkommen begründet war und nach dem Recht des Anerkennungsstaates für den Entscheidungsgegenstand eine ausschließliche Zuständigkeit nicht besteht. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, also auch in Scheidungsangelegenheiten, hängt die Zuständigkeit gemäß diesem Abkommen davon ab, daß die Parteien Angehörige des Entscheidungsstaats waren oder dort ihren Wohnsitz hatten. 3. Demnach sind zwar die Voraussetzungen des Abkommens nicht erfüllt, wenn beide Parteien eines Scheidungsverfahren italienische Staatsbürger sind und der Antragsgegner in Italien lebt, doch kann gleichwohl nicht festgestellt werden, daß die Anerkennung des deutschen Scheidungsausspruchs offensichtlich fehlschlagen muß, da auch das autonome Recht des Anerkennungsstaates heranzuziehen ist. 4. Nach der Neugestaltung des italienischem internationalen Privatrechts durch Reformgesetz Nr. 218 vom 31.5.1995 kann jedoch die noch nach dem Inkrafttreten des italienischen Ehescheidungsreformgesetzes Nr. 72 vom 6.3.1987 vertretene Ansicht, wonach der in Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Klägergerichtsstand bei der hier gegebenen Wohnsitzkonstellation der Parteien keinen günstigeren Einfluß auf die Anerkennungsfähigkeit eines in Deutschland erlassenen Scheidungsurteils in Italien hat, nicht länger gehalten werden, so daß einem italienischen Antragsteller daher für die beabsichtigte Scheidungsklage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, da die internationale

OLG Frankfurt/Main (6 WF 12/98) | Datum: 29.01.1998

FamRZ 1998, 917 [...]

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