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1. Das europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 für den Bereich familienrechtliche Statusverfahren gilt nicht im Verhältnis zu Italien. 2. Nach dem bilateralen deutsch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen vom 9.3.1936 setzt die Anerkennung von rechtskräftigen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat voraus, daß eine Zuständigkeit nach diesem Abkommen begründet war und nach dem Recht des Anerkennungsstaates für den Entscheidungsgegenstand eine ausschließliche Zuständigkeit nicht besteht. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, also auch in Scheidungsangelegenheiten, hängt die Zuständigkeit gemäß diesem Abkommen davon ab, daß die Parteien Angehörige des Entscheidungsstaats waren oder dort ihren Wohnsitz hatten. 3. Demnach sind zwar die Voraussetzungen des Abkommens nicht erfüllt, wenn beide Parteien eines Scheidungsverfahren italienische Staatsbürger sind und der Antragsgegner in Italien lebt, doch kann gleichwohl nicht festgestellt werden, daß die Anerkennung des deutschen Scheidungsausspruchs offensichtlich fehlschlagen muß, da auch das autonome Recht des Anerkennungsstaates heranzuziehen ist. 4. Nach der Neugestaltung des italienischem internationalen Privatrechts durch Reformgesetz Nr. 218 vom 31.5.1995 kann jedoch die noch nach dem Inkrafttreten des italienischen Ehescheidungsreformgesetzes Nr. 72 vom 6.3.1987 vertretene Ansicht, wonach der in Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Klägergerichtsstand bei der hier gegebenen Wohnsitzkonstellation der Parteien keinen günstigeren Einfluß auf die Anerkennungsfähigkeit eines in Deutschland erlassenen Scheidungsurteils in Italien hat, nicht länger gehalten werden, so daß einem italienischen Antragsteller daher für die beabsichtigte Scheidungsklage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, da die internationale

OLG Frankfurt/Main (6 WF 12/98) | Datum: 29.01.1998

FamRZ 1998, 917 [...]

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