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1. Der Ausschluß der weiteren Beschwerde nach § 16 Abs. 2 ZSEG im Verfahren auf Ersatz von Aufwendungen des anwaltlichen Verfahrenspflegers aus der Landeskasse greift nur ein, wenn die Gewährung oder Ablehnung einer Vergütung aus der Landeskasse der Höhe nach angegriffen wird, nicht jedoch wenn die Feststellung begehrt wird, daß die Voraussetzungen für die abgelehnte Inanspruchnahme der Landeskasse dem Grunde nach wegen bisher nicht anerkannter Mittellosigkeit des Betroffenen grundsätzlich vorliegen. 2. Im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Zurückverweisungsgrund nicht gegeben, wenn das untere Gericht ohne Verfahrensfehler sachlich entschieden hat, von der abweichenden Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts aus aber noch andere Punkte der Aufklärung bedürfen, auf die es vom Standpunkt des unteren Gerichts nicht ankam. 3. Weist das Beschwerdegericht entgegen diesem Grundsatz gleichwohl zurück, ist das für das untere Gericht bindend; die Zurückverweisung bindet im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht, wenn sie nicht angefochten worden war. 4. Die Entschädigung des einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren nach § 70b FGG bestellten anwaltlichen Verfahrenspflegers bestimmt sich nach den §§ 1835 Abs. 3 und Abs. 4, 1836 Abs. 2 BGB, nicht unmittelbar aus § 112 Abs. 4 BRAGO. 5. Können positive Feststellungen zur Mittellosigkeit des Betroffenen nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten der Landeskasse.

OLG Frankfurt/Main (20 W 25/96) | Datum: 01.02.1996

Zu Ziff. 1 ebenso BGH, Beschluß vom 2.10.1996, Az. XII ZB 37/96, FamRZ 1996, 1545 Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, BtPrax 1996, 108 FamRZ 1996, 819 JurBüro 1996, 593 JurBüro MDR 1996, 497 OLGReport-Frankfurt 1996, 105 [...]

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