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Führen deutsche Eheleute nach einer Heirat im Ausland schon vor dem Inkrafttreten des neuen Familiennamensrechts keinen gemeinsamen Familiennamen und ist als Geburtsnamen des 1989 geborenen Sohnes der Familienname der Mutter eingetragen, so haben die Eltern nunmehr die Möglichkeit, nach Art. 7 § 3 FamNamRG (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2054) den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen.
FGPrax 1995, 58 FamRZ 1995, 687 (nur LS) OLGReport-Frankfurt 1994, 222 [...]
»Das gegen die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft gerichtete Rechtsmittelverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn die Pflegschaft wegen Wegfalls des Grundes aufgehoben wird. Alsdann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung in dem Rechtsmittelverfahren.«
FGPrax 1995, 68 NJW-RR 1995, 391 OLGReport-Frankfurt 1994, 235 [...]